Die drei Angeklagten sollen vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (Wirkstoff Delta 9 THC und THCA) und zwar 4.566,2 Gramm mit einer Reinsubstanz von 43,2 Gramm Delta 9 THC und 570 Gramm THCA, sohin in einer die Grenzmenge mehr als fünfzehnfach übersteigenden Menge, durch gewinnbringenden Verkauf um 1.800 Euro pro Kilogramm an einen verdeckten Ermittler zu überlassen versucht haben; weiters soll einer der Angeklagten weitere 39,2 Gramm Marihuana besessen haben, indem er es in seiner Wohnung aufbewahrte.
Ein Schöffengericht war für die Urteilsfindung zuständig. Der Strafrahmen betrug von einem bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Zwei der Angeklagten waren im Wesentlichen geständig. Der dritte Angeklagte nicht.
Folgender Sachverhalt ergab sich aufgrund der Hauptverhandlung:
Ein namentlich zwar bekannter Täter, dessen Aufenthaltsort bislang nicht ausgeforscht werden konnte, weshalb er auch nicht angeklagt war, hatte den Erstkontakt mit einer Vertrauensperson hergestellt. Die Vertrauensperson informierte einen Verdeckten Ermittler, der das Suchtgift-Geschäft weiter betrieb. Durch den Verdeckten Ermittler kam es zu einem Scheinkauf. Die Übergabe wurde unter den Angeklagten so organisiert, dass ein Koffer empfangen und dessen Inhalt, das Marihuana, in eine Tasche umgepackt wurde, die dann an den Verdeckten Ermittler übergeben werden hätte sollen. Dabei hatten sämtliche Angeklagte unterschiedliche Beteiligungen an der Tat. Bei der Übergabe kam es dann zum Zugriff durch Polizeikräfte.
Obwohl in diesem Fall nicht sofort vor oder bei der Vernehmung der Beschuldigten durch die Polizei jeweils ein Rechtsanwalt kontaktiert wurde, waren die Aussagen für zwei der Angeklagten insofern vernünftig als sie umfassend geständig waren. Vernünftig waren diese Aussagen deshalb, da ein Geständnis der wichtigste Milderungsgrund ist, im konkreten Fall durch den Scheinkauf ein Leugnen zu keinen anderen relevanten Tatsachenfeststellungen geführt hätte und dadurch ein Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet werden konnte.
Die Angeklagten, damals Beschuldigten, wurden in Untersuchungshaft genommen.
In der Hauptverhandlung wurden die Aussagen, die vor der Polizei in den Vernehmungen gemacht wurden bestätigt bzw in manchen Teilen präzisiert oder korrigiert. Im Wesentlichen blieben sie in den relevanten Bereichen gleich. Diese Geständnisse wurden daher zu Gunsten der zwei geständigen Angeklagten gewertet. Der nicht geständige Angeklagte wurde durch die Aussagen des Verdeckten Ermittlers überführt und ebenfalls verurteilt.
Daher gab es folgende Freiheitsstrafen: 24, 18 und 15 Monate. Davon als unbedingt ausgesprochen wurden sechs und je drei.