Dem Angeklagten warf man vor, 6 kg Marihuana über die österreichische Grenze geschmuggelt zu haben, wobei die Substanz aus knapp 60 Gramm Delta-9-THC und aus 750 Gramm THCA bestand.
Dazu soll er von einem weiteren Angeklagten den Auftrag bekommen haben und einen anderen Angeklagten nach der Grenze abgeholt haben um den Schmuggel, rechtlich korrekt: die Einfuhr, zu begehen.
Er habe dabei auch den Vorsatz gehabt, dass das Marihuana in Verkehr gesetzt werde.
Weiters hatte der Angeklagte einem Abnehmer 1 Gramm Heroin überlassen und versucht ihm eine weitere Menge Heroin zu verschaffen.
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung nicht mehr in dem Ausmaß „gesprächig“ gezeigt wie vor der Polizei und dabei den Polizisten unterstellt, sie hätten ihm Aussagen „untergeschoben“. Dies hatte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anklage ausgedehnt hatte auf den Vorwurf der Begehung der Verleumdung. Da jenes Delikt das der Verleumdung zu Grunde lag, ein Amtsmissbrauch gewesen war, die Polizisten hatten ihr Amt missbraucht und dem Angeklagten Aussagen im Protokoll über die Vernehmung als Beschuldigter „untergeschoben“, und Amtsmissbrauch mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, belief sich der Strafrahmen plötzlich auf sechs Monate bis fünf Jahre.
Der Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz hatte einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahre, da die Grenzmenge um das Fünfzehnfache überschritten war.
Da der Angeklagte bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufwies, war mit einer hohen Strafe zu rechnen. – dies umso mehr als sich der Angeklagte nicht geständig zeigt.
Nun wurden zur fortgesetzten Hauptverhandlung drei Polizeibeamte geladen. Da der Angeklagte nun doch geständig war, konnte auf deren Vernehmung verzichtet werden. Gründe für die Aussage in der ersten Hauptverhandlung wurden dem Gericht ebenso glaubhaft gemacht wie die Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der Umstand, dass er sich mit seinem Fuhrlohn für den Schmuggel wieder Drogen für den Eigenkonsum beschafft hätte.
Daher konnte von der sogenannten „Privilegierung“ ausgegangen werden.
Der Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei ihm jedoch 16 Monate bedingt nachgesehen wurden.