Dem Angeklagten wurde vorgeworfen,
– vorschriftswidrig Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf von 770 Gramm Heroin mit einem angenommenen, durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,9 % Acetylcodein, 12,01 % Heroin und 1,6 % Monoacetylmorphin und von sechs Gramm Kokain anderen überlassen zu haben;
– 100 Gramm Heroin Reinsubstanz von 1 Gramm Acetylcodein, 13,81 Gramm Heroin und 1,37 Gramm Monoacetylmorphin zu überlassen versucht zu haben, indem er es zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt, und
– mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen zu haben, und zwar 26,4 Gramm netto Heroin mit einer Reinsubstanz von 0,65 Gramm Acetylcodein, 10,44 Gramm Heroin und 0,57 Gramm Monoacetylmorphin, indem er es in seiner Wohnung für den Weiterverkauf bereithielt.
Weiters wurde dem Angeklagten vorgeworfen, eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache verwendet zu haben, indem er sich in einem Fitnessstudio mit einem verfälschten kroatischen Personalausweis auswies.
Der Strafrahmen für die von einem Schöffengericht abzuurteilenden Straftaten betrug ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte wurde von einem ebenfalls angeklagten Täter belastet, diesem das Heroin verschafft zu haben.
Weiters konnten einige tausend Euro Bargeld sichergestellt werden, dessen Herkunft von dem Angeklagten nicht lebensnah erklärt werden konnte.
Der Angeklagte hatte, ohne Beisein eines Rechtsanwaltes oder Strafverteidigers, vor der Polizei ausgesagt. Dabei hatte er angegeben, selbst keine Drogen zu konsumieren. Das Gleiche hatte er bei der Einlieferung in die Justizanstalt bestätigt.
Umso verwunderlicher war es für das Gericht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung jedoch eine Drogenabhängigkeit behauptet hatte. Dieser Umstand machte den Angeklagten nicht glaubwürdig.
Letztlich wurde dem Angeklagten die „Privilegierung“ nicht zu Teil, was jedoch ohnehin aufgrund des Überschreitens der 25-fachen Grenzmenge an überlassenem Heroin nicht möglich gewesen wäre.
Aufgrund der drückenden Beweisergebnisse war ein Schuldspruch von Vornherein unabwendbar. Immerhin gelang eine geringfügige Reduktion der insgesamt überlassenen Grenzmenge von der 40-fachen auf eine cirka 35-fache.
Die Hoffnung, dass der mitangeklagte Hauptbelastende dartun werde, er hätte vom Angeklagten weit weniger Heroin erhalten, scheiterte an der unglaubwürdigen Darstellung des Gesamtgeschehens durch den Mitangeklagten.
Da daher eine Unterschreitung der 25-fachen Grenzmenge nicht möglich war, blieb der Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und war unter Berücksichtigung des zumindest teilweisen Geständnisses, des bisher ordentlichen Lebenswandels eine Strafe von 3 ½ Jahre zu verhängen.