Dem Angeklagten warf man vor, nachgemachtes Geld, nämlich 50-Euro-Banknoten, welche mit dem Anschein von gültigen echten Geldes hergestellt wurden im Einverständnis mit den Genannten, sohin einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem er das Falschgeld in einem Darknet-Markt bestellte, zugesendet erhielt und in Gewahrsam nahm, nämlich zumindest zwei Stück, die von einem Produzenten mit Hilfe von Computern, Farbdruckern, einem Laminierer, eigens dafür aus China bezogenen Spezialpapier und Hologrammen hergestellt wurden in dessen Einverständnis über Bestellung im Darknet-Markt „AlphaBay“; ein Stück, das von einem unbekannten Tätern hergestellt wurde, im Einverständnis mit dem namentlich nicht näher bekannten Falschgeld-Anbieter im Darknet.
Der Angeklagte soll hiedurch das Verbrechen der Geldfälschung begangen haben und sollte dafür mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Weiters hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, den sichergestellten Laptop und den USB- Stick, welche der Angeklagte zur Begehung der genannten vorsätzlichen Straftaten verwendet hat und die in seinem Eigentum stehen, zu konfiszieren.
Zuständig war ein Schöffengericht.
Das dem Hauptverfahren vorgelagerte Ermittlungsverfahren hatte ergeben, dass „der abgesondert verfolgte Produzent versuchte, schnell Geld zu verdienen und dazu in das Darknet einstieg. Dabei handelt es sich um ein, vom Internet aus zugängliches, Netzwerk, dessen Teilnehmer ihre Verbindungen untereinander manuell herstellen, wodurch sie anonym kommunizieren und sich insofern von Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmen können. Unter anderem dient es als Umschlagplatz für illegale Güter und Dienstleistungen. Der Produzent entschloss sich schließlich durch die Herstellung von falschen 50-Euro-Banknoten ein Einkommen zu verschaffen.
Nachdem er sich im Darknet und Internet ein dazu erforderliches Grundwissen aneignete, besorgte er sich die benötigten Mittel und Werkzeuge wie Computer, Drucker, Laminierer und eigens zur Falschgeldherstellung in China produziertes Spezialpapier.
Spätestens im Herbst 2016 stellte er die ersten verwechslungstauglichen 50-Euro-Banknoten her um sie in weiterer Folge über das Darknet zu verkaufen. Dort bot er zunächst eine Probepackung von zwei Stück gefälschten 50-Euro-Banknoten um sechs Euro an. Die Probe sollte den potentiellen Abnehmern ermöglichen, die Qualität des Falschgelds zu testen und in weiterer Folge eine größere Menge zu bestellen. Aufgrund der starken Anfrage, verkaufte der Produzent schon bald Falschgeld-Pakete von fünf Stück für 75 Euro, zehn Stück für 135 Euro und 20 Stück für 250 Euro, wobei jeweils der Versand inkludiert war. Einige Abnehmer erfasste er in einer von ihm selbst erstellten Liste mit Name, Adresse und der bestellten Stückzahl. Auf diese Art und Weise machte der Produzent im gegenständlichen Zeitraum in mehreren Fälschungsserien zumindest 3.424 Stück 50-Euro Banknoten nach, wobei er zumindest 2.180 Stück davon versendete. Wegen diesen Taten wurde der Produzent bereits rechtskräftig wegen der Verbrechen der Geldfälschung verurteilt.
Eine seiner etwa 370 Abnehmer war der Angeklagte. Der Angeklagte ist Student und arbeitet bloß nebenbei. Laut eigenen Angaben bekommt er zusätzlich Taschengeld von seiner Großmutter. Der Angeklagte nach seinen Ausführungen Kryptowährungen in einem Wert von mehreren hunderttausenden Euro. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass das Geld in seinem Portfolio gebunden ist und ihm nicht zur ständigen Verwendung steht. Darüber hinaus unterliegen gerade Kryptowährungen einem hohen Risiko und starken Kursschwankungen, weshalb – trotz Vermögens – nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte laufend viel Geld zur Verfügung hat.
Der Angeklagte surfte seit unbekannter Zeit im Darknet, ist technisch kundig und hat ua hohes Wissen über Kryptowährungen und das Darknet. Darüber hinaus weiß er bestens über Programme wie „Cyber Ghost“ (wodurch eine Nachvollziehbarkeit von Bewegungen im Tor Browser unterbunden wird) oder Tor Browser Bescheid. Unter Ausnützung seines Wissens begab er sich auch ins Darknet, wo er im Darknet-Markt „AlphaBay“ auf den Falschgeldanbieter bzw „Stone-Chemicals“ stieß und bei ihm zumindest zwei Stück nachgemachte 50-Euro-Banknoten („Proben“) bestellte, welche er sich an seine Adresse senden ließ.
Die Großmutter des Angeklagten erledigt öfters Bargeldeinzahlungen auf dessen Konto ihres Enkels bei der Bank. So übergab ihr der Angeklagte Bargeld mit der Bitte, es einzuzahlen.
Als die Großmutter dies vornehmen wollte, stellte der Bankmitarbeiter fest, dass sich unter dem Bargeld ein nachgemachter 50-Euro-Schein befand, welchen er sofort an sich nahm.
Ob der Angeklagte auch die weiteren, vom Produzenten hergestellten Falsifikate in Umlauf brachte, konnte im Ermittlungsverfahren nicht abschließend festgestellt werden.„
Der Angeklagte hatte auf Anraten seines Verteidigers in Strafsachen und Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, bis zur Hauptverhandlung keine Angaben zu den Vorwürfen gemacht.
Siehe dazu hier:
In Der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte eine umfassende Aussage abgelegt und alle Details der Bestellung erklärt. Es kam tatsächlich zur Bestellung der gefälschten 50-Euro-Banknoten, jedoch nicht zum Zweck, diese Banknoten in Verkehr zu setzen.
Letztlich wurde der Schöffensenat von diesem Umstand überzeugt und der Angeklagte mangels subjektiver Tatseite, also Vorsatz, freigesprochen.