Der Angeklagte stand im Verdacht, seinen 4-jährigen Sohn an den Beinen hochgehoben und auf die Couch gestoßen zu haben, wodurch Genannter vorsätzlich am Körper verletzt worden sein soll. Der 4-jährige soll dadurch eine Beule mit Abschürfung an der Stirn erlitten haben.
Die Mutter des 4-jährigen behauptete, nach den detaillierten Erzählungen der ebenfalls noch minderjährigen Schwester des Opfers, das Opfer wäre an den Sprunggelenken genommen, hochgezogen und dann über die Schulter des Angeklagten nach vorne unten gegen den harten Teil einer Couch geschleudert worden. Diese Bewegung kann man sich am besten vorstellen, wie die Bewegung einer Axt beim Holzhacken.
Naheliegend war jedoch bereits, dass bei einem solchen wuchtigen, von Fliehkräften enorm beschleunigenden „Werfen“ die Verletzungen beim Opfer ungleich schwerer gewesen sein mussten als die, ohnehin erst nach einigen Stunden nach der mutmaßlichen Tat entdeckte, Beule mit Hautabschürfung.
Der Angeklagte hatte von Beginn an die Tat vehement bestritten und den Vorwurf darauf zurückgeführt, dass nach einem brutalen Scheidungsverfahren gegen die Kindesmutter und einem noch immer schwelenden Obsorge- und Kontaktrechtsstreit, die Vorwürfe fingiert wurden um dem Angeklagten jeden Kontakt zu seinem Sohn zu verhindern.
Bereits anhand der Aktenlage bestanden Zweifel an der Tat, dennoch hatte in diesem Fall die Staatsanwaltschaft bzw Bezirksanwaltschaft Anklage erhoben.
In einem emotionalen Beweisverfahren vor Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass die Anklage zu Unrecht erfolgte. Ein einziges, wesentliches Verfahrensergebnis führte bei der Richterin zur Überzeugung, dass die Tat wohl tatsächlich nicht geschah: Die Kindesmutter hatte am Tag nach dem angeblichen Vorfall den Sohn vom Kindergarten abgeholt, ihm dabei die Jacke angezogen und hätte dabei die Beule und die Hautabschürfung, die sich knapp oberhalb der Augenbraue befand bemerken müssen. Zusammen mit einer Vielzahl an weiteren merkwürdigen Umständen waren die Vorwürfe nicht mehr haltbar, weshalb der Angeklagte, inzwischen rechtskräftig, freigesprochen wurde.