Das Verwenden eines gefälschten Führerscheines (Lenkberechtigung) fällt unter die §§ 223 Abs 2, 224 StGB.
Dafür drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaften sind üblicherweise bei diesem Delikt mit Verwendung eines Führerscheines der zum Nachweis des unberechtigten Lenkens eines Kraftfahrzeuges verwendet wird, äußerst streng und fordern eine Bestrafung, obwohl die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Diversion allemal vorliegen. Diese sind:
Es muss sich um ein Offizialdelikt handeln; dies sind Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden. Weiters muss der Sachverhalt hinreichend geklärter sein. Der Beschuldigte muss zumindest die Verantwortung für die Tat übernehmen. Die zu verhängende Höchststrafe darf nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen. Es darf kein Mensch getötet worden sein. Die Schuld darf nicht schwer sein.
An Letzterem hätte im konkreten Fall eine Diversion scheitern können.
Doch war im konkreten fall das Verhalten und die Bereitschaft des Angeklagten sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht so aufrichtig und glaubhaft und der Grund für die Verwendung so verständlich, sodass selbst die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise mit einer Diversion einverstanden war. Wobei siehe dazu auch bereits hier:
https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2017/verwendung-eines-gefaelschten-fuehrerscheines-einer-besonders-geschuetzten-urkunde-diversion-rechtsanwalt-strafverteidiger/
Der Angeklagte hatte daher eine Geldbuße und die gerichtlichen Pauschalkosten zu bezahlen, womit das Verfahren eingestellt wurde.