Der Angeklagte wurde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels ua Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, da er bereits mehrere einschlägige Vorstrafen hatte.
Der Vollzug einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, kann wenn die Strafe drei Jahre nicht übersteigt für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und wenn im Fall einer Verurteilung zu einer 18 Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
Nach dem klinisch-psychologischen Gutachten eines Sachverständigen liegt beim Verurteilten eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom und eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom vor. Die Therapiemotivation sei gerade noch ausreichend, um eine Therapie empfehlen zu können. Die Erfolgsaussichten für eine Behandlung seien nicht allzu ungünstig, da der Untersuchte noch nie eine stationäre Therapie gemacht und sich dazu bereit erklärt habe. Der Sachverständige empfahl eine sechs-monatige stationäre Behandlung und eine daran anschließende ambulante Therapie mit einer Gesamttherapiedauer von zwei Jahren.
Der Aufschub des Strafvollzuges wurde gewährt.
Der verurteilte wurde am 10.01.2019 enthaftet und befand sich ab 25.01.2019 in Vorbetreuung bei einer Therapieeinrichtung. Am 20.03.2019 trat er die stationäre Therapie an. Am 04.04.2019 wurde die stationäre Therapie aus disziplinären Gründen beendet.
Daraufhin befand sich der Verurteilte von 05.04.2019 bis 05.05.2019 in dezentraler Behandlung zur ambulanten Betreuung und wurde mit 06.05.2019 wieder in die stationäre Betreuung einer Therapieeinrichtung aufgenommen. Mit 03.06.2019 wurde die stationäre Therapie beendet, wobei eine Wiederaufnahme in der Therapieeinrichtung nicht vorgesehen war.
Mit Schreiben vom 12.06.2019 stellte der Verurteilte einen Antrag auf Verlängerung des Strafaufschubs und legte gleichzeitig eine Bestätigung vor, wonach er am selben Tag in einer anderen Therapieeinrichtung vorstellig wurde. Seit 17.06.2019 befindet sich der Verurteilte nun in stationärer Behandlung bei dieser Therapieeinrichtung.
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2017 gegen einen neuerlichen Strafaufschub aus, da sich der Verurteilte der Therapie entziehe.
Der Aufschub des Strafvollzugs ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Da die Therapiewilligkeit vorlag und bewiesen werden konnte, konnte daher die Therapiefortsetzung bewilligt werden.