Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, vor einer Gerichtsverhandlung, es ging um einen Streit um das Kontaktrecht zu seinem Kind, seine Ex-Freundin mit dem „umbringen“ bedroht zu haben.
Ein Familienangehöriger der mutmaßlich Bedrohten wollte die Drohung auch gehört haben.
Obwohl der Angeklagte, damals noch Beschuldigte, und auch eine Familienangehörige von ihm dies dementierten, hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Der Angeklagte war jedoch nicht vorbestraft.
Daher musste sich der Angeklagte vor einem Landesgericht verantworten.
Bevor er dies tat, tat er das einzig Richtige: Er kontaktierte einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw Verteidiger in Strafsachen und ließ sich zum vorgeworfenen Sachverhalt beraten. Nach dieser Beratung wurde ihm vom Anwalt empfohlen, sich vertreten zu lassen. Der Angeklagte befolgte dies. Generell ist eine professionelle Vertretung in sämtlichen Strafrechtsangelegenheiten dringend empfohlen, siehe dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2016/07/29/messerstich-ins-gesicht-mordversuch-versuchter-totschlag-absichtlich-schwere-koerperverletzung-oder-bloss-schwere-koerperverletzung-strafverteidiger-rechtsanwalt/
Daher wurde in kurzer Zeit, bis zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht verblieben bloß ein paar Tage, der Akt umfassend studiert und die Widersprüche und Unregelmäßigkeiten herausgearbeitet. Man kann zusammengefasst festhalten, dass sämtliche „Aussagen“ nicht ident und auch nicht inhaltlich schlüssig waren.
Damit wurden die beiden Zeugen, die den Angeklagten belastet hatten, in der Hauptverhandlung konfrontiert. Sehr bald war zu bemerken, dass die Zeugin darum bemüht war, jenes zu sagen, wovon sie meinte, dass der Richter hören wollte. Die Entlarvung dieses Vorgehens durch den Verteidiger brachte die Zeugin in Rage – nicht jedoch weil der Vorwurf ungerechtfertigt gewesen wäre sd weil sich die Zeugin ertappt und durchschaut fühlte.
Der vernommene Zeuge, der Familienangehörige der Zeugin, schilderte einerseits einiges anders als die Zeugin andererseits hatte er Erinnerungslücken, die sich nicht erklären ließen. Auch er wurde dadurch grundlos emotional als er auf die Ungereimtheiten hingewiesen und dahingehend nachgefragt wurde.
Durch die Aussage des Angeklagten und einer Familienangehörigen, die sehr glaubwürdig und sachlich war, konnte das Landesgericht in dessen Beweiswürdigung nicht begründen, warum Tatsachen festzustellen gewesen wären, die einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt hätten.
Der Angeklagte war daher freizusprechen.