Für Handel mit 240 g Kokain erreicht Anwalt mildes Urteil
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, mit 240 Gramm Kokain gehandelt zu haben. Das Suchtmittelgesetz (SMG) verbietet den Kokain-Handel. Wann Kokain-Handel vorliegt, ergibt sich aus dem SMG und aus der Suchtmittel-Grenzmengenverordnung: https://www.ris.bka.gv.at/.
Der Vorwurf
Der Vorwurf gegen den Angeklagten lautete:
Der Angeklagte hatte insgesamt 200 Gramm Kokain über mehrere Monate an zwei Personen überlassen. Das Kokain hatte einen relativ hohen Reinheitsgehalt von zirka 80 Prozent. Dies galt zumindest für das zuletzt verwendete und von der Polizei sichergestellte Kokain. Dieses wurde unter anderem einem verdeckten Ermittler angeboten sowie in der Wohnung des Angeklagten gefunden.
Der Angeklagte wurde festgenommen und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt. Dabei hatte er ausgesagt, jedoch nach einiger Zeit weitere Aussagen verweigert. Die Polizei hatte auch eine mutmaßliche Komplizin verhaftet.
Beide wurden in Untersuchungshaft genommen.
Wann ist es sinnvoll einen Anwalt bei Kokain-Handel zu engagieren?
Grundsätzlich ist bei Strafsachen immer zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere das Suchtmittelgesetz (SMG) hat sein Tücken und ist das SMG eine komplexe Materie.
Wann ein Anwalt, der auf Strafsachen spezialisiert ist, bzw ein Verteidiger in Strafsachen eingesetzt werden soll, lesen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/05/12/betrunkene-durchbricht-polizeisperre-diversion-%d0%b0%d0%b4%d0%b2%d0%be%d0%ba%d0%b0%d1%82-anwalt/
Ein Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, setzt die richtigen Schritte, betreut seinen Mandanten in der Untersuchungshaft und bereitet ihn auf die Hauptverhandlung vor.
Die Hauptverhandlung
Viele bezeichnen die Hauptverhandlung auch als „Prozess“. In der Hauptverhandlung trägt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift bzw den Strafantrag vor, auf die bzw den der Verteidiger des Angeklagten erwidert.
Danach vernimmt der Richter den Angeklagten und versucht, die Wahrheit zu erforschen.
Im konkreten Fall gestand der Angeklagte, dass er zirka 200 Gramm Kokain an andere überlassen und zirka 30 Gramm besessen hatte. Von diesen 30 Gramm hätte er 15 Gramm selbst verwendet und den Rest an andere überlassen.
Der Angeklagte war daher im Wesentlichen geständig. Der springende Punkt in diesem Verfahren war jedoch, ob der Angeklagte ausschließlich deshalb nach Österreich kam um mit Kokain zu handeln. Wäre dem so gewesen, wäre der Angeklagte ein sogenannter „Kriminaltourist„, was aus mehreren Gründen verwerflicher gewesen wäre als es der Kokain-Handel als solcher bereits ist.
Unter „Kriminaltourismus“ versteht man die Einreise von Personen nach Österreich bloß zu dem Zweck hier strafbare Handlungen zu begehen. Ein solches Verhalten wird im Regelfall strenger bestraft, da eine abschreckende Wirkung für „Nachahmungstäter“ erzielt werden soll.
Die Verteidigung bewies im konkreten Fall, dass der Angeklagte aus anderen Gründen nach Österreich kam. Auch entwickelte sich beim Angeklagten erst mit der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich eine Kokain-Abhängigkeit. Dies war auch die Ursache weshalb er Kokain an andere zu überlassen begann.
Letztlich war die Verantwortung des Angeklagten vor Gericht nicht zu widerlegen und wirkte er auch glaubwürdig.
Das Urteil
Das Gericht bestrafte den Angeklagten daher milde: Es sprach eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten aus. Ein Teil davon ist bedingt – mit einer Probezeit von drei Jahren.
Da der Angeklagte bereits einige Monate in Untersuchungshaft verbrachte, verlässt er bald das gerichtliche Gefangenenhaus.
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Kokain-Handel
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