Ein Jahr statt 10 Jahre für Heroin-Handel
In einer Hauptverhandlung erhielt ein Heroin-Dealer bloß ein Jahr statt bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Was wurde ihm vorgeworfen: Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Angeklagte, teilweise mit einer weiteren Person, insgesamt ein halbes Kilo Heroin, einige Tabletten Substitol und einige Gramm Kokain an andere überlassen hätte.
Bloß aufgrund des geringen Reinheitsgrades des Wirkstoffes drohten dem Angeklagten bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte war erst vor Kurzem einschlägig, wegen Drogen-Handels, verurteilt worden.
Untersuchungshaft
Das Gericht verhängte über den Angeklagten, damals noch Beschuldigter, die Untersuchungshaft. Es hatte Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr angenommen.
Verdunkelungsgefahr bedeutet im Wesentlichen, dass ein Beschuldigter Beweismittel beeinflussen oder beiseite schaffen könnte. Auch das Beeinflussen von Zeugen gehört dazu.
Tatbegehungsgefahr ist die Gefahr, dass ein Beschuldigter auf freiem Fuß gleichartige Taten weiter begehen könnte. Dazu bedarf es bestimmter Anhaltspunkte um diese Gefahr annehmen zu können. Oft liegt diese Gefahr in einem bereits einschlägig getrübten Vorleben. Ein solcher Umstand lässt darauf schließen, dass ein Täter, aus dem ihm durch eine Verurteilung bereits eindrücklich zur Kenntnis gebrachten Unrecht, nichts gelernt hat.
Hauptverhandlung – Prozess
Der Angeklagte gestand bloß einige von den ihm vorgeworfenen Taten ein. Auch bestritt er, mit so großen Mengen gehandelt zu haben. Daher war es für das Gericht erforderlich, die Zeugen zu laden und zu vernehmen.
Zeugen, die aus dem Suchtmittelbereich stammen, führen keinen ordentlichen Lebenswandel. Deshalb ist es üblich, dass solche Zeugen zumeist nicht vor Gericht erscheinen. So auch im konkreten Fall.
Daher musste das Gericht die Hauptverhandlung vertagen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut verhandelt werden. Zu diesem neuen Verhandlungstermin hatte die Polizei die Mehrheit der Zeugen vorgeführt.
Wie so oft resultierten die Mengen aus gröbsten Schätzungen. https://rechtsanwalt-strobl.at/2018/11/16/handel-mit-900-gramm-heroin-ein-alltaeglicher-fall-strafverteidiger-rechtsanwalt/
Zeugenvernehmungen
Das Gericht und der Verteidiger versuchten bei der Vernehmung bzw Befragung der Zeugen, herauszuarbeiten, wie die Mengenangaben zustande kamen. Dabei gab es Überraschungen zu Gunsten des Angeklagten.
Da die Grenzmenge knapp über dem Fünfzehnfachen lag, konnte die fünfzehnfache Grenzmenge bald unterschritten werden.
Im weiteren Verlauf erörterte das Gericht den Reinheitsgrad. Dieser ist der prozentuelle Anteil der verbotenen Substanz am Bruttogewicht des überlassenen „Stoffes“ (Pulver, Susbtanz – bei Heroinhandel meist ein braunes Pulver). Mehr zur generellen Suchtmittelproblematik finden Sie auch hier: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Drogen-und-Sucht/Suchtmittel-NPS-Drogenausgangsstoffe.html
Urteil
Am Ende konnte das Gericht den Angeklagten mild verurteilen: Der Angeklagte erhielt statt den möglichen zehn Jahren Freiheitsstrafe ein Jahr. Dass die Strafe nicht noch milder war, lag an der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten und des danach erfolgten schnellen Rückfalls.
Ein Jahr statt 10 Jahre für Heroin-Handel
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