Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde
Eine Bezirksverwaltungsbehörde entschied über einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte lange über die vom Gesetzgeber vorgesehene Zeit hinaus nicht. Deshalb erhob der Antragsteller mittels eines Rechtsanwalt eine Säumnisbeschwerde. Das zuständige Gericht gab nach einem langen Verfahren dem Antrag in abgeänderter Form statt.
Aufenthaltstitel
Ausländer aus Drittstaaten (= Drittstaatsangehörige), die sich in Österreich niederlassen oder länger aufhalten wollen, benötigen einen Niederlassungs- oder Aufenthaltstitel. Zu den verschiedenen Niederlassungs- und Aufenthaltstiteln sehen Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at. Dazu haben sie einen Antrag bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Drittstaatsangehörige müssen bereits vor dem Zuzug nach Österreich Deutsch-Kenntnise nachweisen („Deutsch vor Zuzug“). Ist ein Drittstaatsangehöriger mit einem EU-Bürger verehelicht, der im österreichischen Bundesgebiet ebenso wohnt, bedarf es dieser Voraussetzung nicht. Dieser Aspekt fällt unter anderem unter das „unionsrechtliche Aufenthaltsrecht“.
Der „Prozess“
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, zum Beispiel in Wien die Magistratsabteilung 35 (= MA 35), muss nach der Antragstellung binnen sechs Monaten entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung ist irrelevant, die Entscheidungspflicht ist unabdingbar. Dennoch dauern die Verfahren in der Praxis weit über sechs Monate – nicht selten Jahre.
Daher besteht für den Antragsteller die Möglichkeit nach Ablauf dieser sechsmonatigen Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde einzubringen, wodurch der Akt zur Entscheidung an die nächste Instanz, das Landesverwaltungsgericht, gelangt.
Der „Trick“ zur Verzögerung der Entscheidung
Es kommt auch vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf ihrer Entscheidungspflicht die Fremdenpolizei oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (=BFA) mit der Prüfung betraut, ob eine Aufenthaltsehe oder ein Grund zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt. Dadurch kommt es zur einer „Hemmung“ des Ablaufs der Entscheidungspflicht. In diesem Stadium ist selbst das bereits angerufene Landesverwaltungsgericht nicht entscheidungbefugt.
Der konkret Fall
So geschah es auch im konkreten Fall. Die Prüfung des BFA ergab jedoch, dass kein grund vorlag, den Aufenthalt des Angragstellers zu beenden. Daher konnte das angerufenen landesverwaltungsgericht das Verfahren fortsetzen. Drei Jahre nach Antragstellung kam es daher zu einer Verhandlung vor dem landesverwaltungsgericht.
Da der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte lautete, die diesem Antrag zugrunde liegende Ehe mit einem EU-Bürger jedoch bereits geschieden war, prüfte das Gericht die Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte.
Da der Rechtsanwalt des Antragstellers jedoch in der Verhandlung die nötigen Indizien lieferte, dass dem Antragsteller doch auch eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt werden könnte, da die einwandfreie Ehe zwischen dem Antragsteller und dem EU-Bürger vom Gericht wohl nicht geglaubt worden wäre, wurde die Rot-Weiß-Rot – Karte plus zugesprochen.
Das Urteil: Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde
Das Landesverwaltungsgericht gab daher der Säumnisbeschwerde des Antragstellers statt und erteilte ihm, in Abänderung seines ursprünglichen Antrages, eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Mit diesem Niederlassungstitel kann der Antragsteller legal in Österreich bleiben.
Sehen Sie zum Fremdenrecht unter anderem auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/10/05/verwaltungsgerichtshof-gibt-ao-revision-statt-im-fremdenrecht-saeumnisbeschwerde-advokat-avukat/
Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Säumnisbeschwerde
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