Bestehendes Aufenthaltsverbot aufgehoben
Das Bundesverwaltungsgericht hob ein vor Jahren erteiltes Aufenthaltsverbot nun auf, indem es der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgab.
Zum Aufenthaltsverbot sehen Sie Näheres hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Die Ursache des Aufenthaltsverbots
Die Beschwerdeführerin wurde vor einigen Jahren wegen der Verbrechen grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, wegen Zuhälterei und wegen fortgesetzter Gewaltausübung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Deshalb verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren. Die Polizei schob die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Haftentlassung in ihr Heimatland ab.
Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
Der Gesetzgeber sieht im Fremdenpolizeigesetz (FPG) die nachträglich Aufhebung eines bereits vollzogenen, in Sanktion gesetzten, Aufenthaltsverbotes vor.
Dafür sind eine Reihe von Gründen maßgeblich, die als Voraussetzungen erfüllt zu sein haben. Einerseits setzt die Judikatur voraus, dass eine gewisse Zeit abgelaufen ist und im Wesentlichen, dass sich Umstände, die zur Erlassung führten, geändert haben.
Letzteres kann zum Beispiel in der Geburt eines Kindes, das in Österreich aufwächst, in einer Eheschließung oder vielem mehr liegen.
Ein solcher Grund, in Kombination mit dem Ablauf einiger Jahre, in denen sich die Beschwerdeführerin im Ausland befand, wurde auch im konkreten Fall geltend gemacht.
Das Verfahren
Der Antrag auf Aufhebung wurde vom BFA abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Jedenfalls für die Beschwerde, grundsätzlich jedoch auch bereits für den Antrag, ist dringend anzuraten, auf die Unterstützung eines Rechtsanwaltes zurückzugreifen, der in diesem fachgebiet spezialisiert ist: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=aufenthaltsverbot
Dieses gab letztlich nach eingehender prüfung der Beschwerde statt und hob das Aufenthaltsverbot auf.
Die erfolgreiche Beschwerdeführerin darf daher ab sofort nach Österreich reisen – unter den jeweiligen Voraussetzungen. Diese können sein: ein Aufenthalt während 90 in 180 Tagen sein für Mitglieder der Schengenstaaten oder eine Anmeldebescheinigung für Mitglieder des EWR oder ein Visum nach dem FPG für nicht sichtvermerksfrei zur Einreise berechtigte Drittstaatsangehörige.
Bestehendes Aufenthaltsverbot aufgehoben
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