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Mag. Andreas Strobl
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Sozialbetrug – 50.000 Euro

Falsche Angaben zum Erhalt der Mindestsicherung - der Prozess

von Mag. Andreas Strobl
am 17. April 2022
in Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Sozialbetrug Mindestsicherung 50.000 Euro Schaden

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Sozialbetrug Mindestsicherung 50.000 Euro Schaden

Sozialbetrug – 50.000 Euro

Die Angeklagte soll durch Sozialbetrug 50.000 Euro zuviel an bedarfsorientierter Mindestsicherung vom Staat erhalten haben. Zur bedarfsorientierten Mindestsicherung lesen Sie Näheres hier: https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=bedarfsorientierte+Mindestsicherung+in+%C3%B6sterreich

Möglich war dies durch falsche Angaben in den Anträgen zum Erhalt der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Die Anklage

Die Staatsanwaltschaft klagte ein Ehepaar an. Die Ehefrau soll gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der getäuschten Behörde sich unrechtmäßig bereichert haben, indem sie die Behörde durch die Täuschung, dass sie alleinstehend oder alleinerziehend sei, zur Auszahlung von insgesamt knapp 50.000 Euro zuviel an bedarfsorientierter MIndestsicherung verleitet haben.

Der bereits seit Längerem flüchtige Ehemann war als beitragstäter angeklagt.

Die Hauptverhandlung

Die Angeklagte war sowohl bei deren Vernehmungen als Beschuldigte vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung nicht durch einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger vertreten. Zur Sinnhaftigkeit der Verteidigung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen lesen Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2015/07/31/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/

Von den Vorzügen der Vertretung durch einen Strafrechtsexperten ließ sich die Angeklagte jedoch nach Verrichtung des ersten Termins der Hauptverhandlung überzeugen. Da die Hauptverhandlung um zirka ein Monat vertagt wurde, bevollmächtigte sie einen Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist.

     Zweite Hauptverhandlung

Das Gericht hatte zur ersten Hauptverhandlung keine Zeugen geladen. Wohl ging es von einem Geständnis der Angeklagten aus. Da die Angeklagte jedoch nicht gestand, vertagte das Gericht und lud sämtliche von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen.

Das Gericht beabsichtigte zumindest acht Zeugen zu vernehmen.

Trotz recht eindeutiger Sach- und Rechtslage beabsichtigte die Angeklagte nach wie vor nicht zu gestehen. Der Verteidiger in Strafsachen bereitete daher eine intensive Befragung sämtlicher Zeugen vor.

Der Verteidiger brachte durch sachlich nüchternes Nachfragen die Zeugen immer wieder in Erklärungsnot. Das Gericht sah jedoch insgesamt durch sämtliche umfassende Umstände nach einer dritten Hauptverhandlung die Schuld der Angeklagten als gegeben. Zuviele Ungereimtheiten, unter anderem gebar die Angeklagte mehrere Kinder von ihrem Ehemann, obwohl sie ja behauptete, von diesem getrennt zu leben, ließen dem Gericht keine Zweifel.

Das Urteil

Die Staatsanwaltschaft subsumierte in dem Strafantrag das Verhalten der Aneklagten bereits unter schweren gewerbsmäßigen Betrug durch Unterlassen, wofür bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe drohten.

Das Gericht folgte dieser Rechtsansicht auch in dessen Urteil.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungsgründe sprach das Gericht über die Angeklagte eine Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten (zur Gänze bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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