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Mag. Andreas Strobl
Home Allgemein

Die Rechte des Beschuldigten

Welche Rechte hat ein Beschuldigter im Strafverfahren?

by Mag. Andreas Strobl
1. November 2022
in Allgemein, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl "Etikettenschwindel" ist Betrug - Einstellung Ermittlungsverfahren

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl "Etikettenschwindel" ist Betrug - Einstellung Ermittlungsverfahren

Die Rechte des Beschuldigten

Welche Rechte hat ein Beschuldigter im Strafverfahren? Diese Frage klingt fast unbedeutend, ist jedoch hochaktuell – immer und immer wieder!

Man möchte es ja nicht glauben. Rechtsanwaälte, die auf Strafrecht spezialisiert sind, beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen sind, sind stets bemüht, gebetsmühlenartig auf einen der wichtigsten Umstände des Strafprozesses hinzuweisen: Dem Recht, die Aussage zu verweigern. – Hier sollen nun die wichtigsten Rechte, die ein Beschuldigter hat, erörtert werden.  https://www.ris.bka.gv.at/ – Die Rechte des Beschuldigten.

Wichtigstes Recht

Das wohl wichtigste Recht des Beschuldigten ist sein Recht, die Aussage zu verweigern.

Das hat mehrere Gründe: Zum einen ist dies im Gesetz festgeschrieben – kann daher von niemandem erzwungen werden. Zum anderen muss der Beschuldigte ja auch davon detailliert Kenntnis erlangen, was ihm denn eigentlich vorgeworfen wird. Der letzte „Prozess“, das Erheben des Sachverhaltes, ist Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen. Dabei kann es zu den unterschiedlichsten Umständen kommen: Zeugen können bloß mutmaßen, meinen jedoch, etwas sagen zu „müssen“ und dabei falsch liegen. Mitbeschuldigte können deren Schuld womöglich auf andere Beschuldigte (zu Unrecht) lenken.

Die psychische Wahrnehmung einer psychisch herausfordernden Situation, sei es eines Unfalles oder einer Straftat, führt oftmals in einem psychologischen Vorgang zu „Löschungen“ und „Erfindungen“, die das Gehirn vornimmt aus unterschiedlichsten Gründen – sei es nur um sich zu schützen. Bei Letzterem denke man an die Amnesie nach einem Unfall: Um das Schreckliche nicht permanent das Gehirn überfordern zu lassen, löscht das Gehirn einfach die schrecklichen Bilder aus dem Gedächtnis!

Ein Beschuldigter ist meist im Angesicht der Vorwürfe, die ihm gegenüber von Polizisten erhoben werden, überfordert und neigt dazu, sich jedenfalls „freizureden“. Dies ist höchst tückisch: Es entstehen Widersprüche, Ungereimtheiten und letztlich ist es wie mit jemandem, der im Sumpf steckt: Je mehr man sich bewegt, desto tiefer sinkt man ins Verderben.

Professionelle Hilfe – der spezialisierte Rechtsanwalt

Der Gesetzgeber sah eine großartige Hilfe vor: Das Recht einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger heranzuziehen! Wie wichtig dieser Schritt ist, kann hier gesehen werden: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=sinnvoll

Grundsätzlich sollte jeder Polizist, der dabei ist, jemanden als Beschuldigten zu vernehmen, darüber belehren, dass dem Beschuldigten gestattet ist, einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger zu Rate zu ziehen. In Österreich errichtete die bundesweite Vereinigung aller Rechtsanwälte eine Hotline. Einzelne Kollegen haben eine solche auch eingerichtet. Rufen Sie zum Beispiel in einem Notfall 0699 12 40 44 00!

Weitere wichtige Rechte

Der Gesetzgeber sah weitere wichtige Rechte vor:

Das Recht Akteneinsicht zu nehmen. Erst dadurch erlangt der Beschuldigte Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

Das Recht Anträge zu stellen.

Das Recht eine Aktenkopie zu erhalten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen eine Abschrift des Protokolls der eigenen Vernehmung gebührenfrei zur Verfügung stellen!

Fazit

Die beiden erstgenannten Rechte sind immer zu empfehlen: Schweigen und Anwalt kontaktieren!

Der spezialisierte Rechtsanwalt setzt die richtigen Schritte. Er kennt die Vorwürfe nach erhaltener Akteneinsicht und weiss, darauf richtig zu reagieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Tags: AkteneinsichtAnwaltBeschuldigterStrafverteidigerVernehmung
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