Die Beklagte führt ein Hotel. Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur. Sie nahm an einem von der Beklagten ausgeschriebenen Agenturwettbewerb zur Entwicklung eines Corporate Designs inklusive Logo und eines Kommunikationskonzepts für die Einführung eines neuen Hotels („preiswert mit Designanspruch und Vier-Stern-Service“) teil, wofür die Beklagte ein Entgelt von 3.000 EUR leistete. Die Klägerin legte der Beklagten ein Werbekonzept vor, das von einem „All inclusive“- Schlagwort geprägt war und ein Logo in Form einer Gebrauchsgrafik und dem integrierten Text „XYZ“ umfasste. Neben weiteren Marketingmaßnahmen schlug sie die Anmietung einer von der „A“ GmbH angebotenen Fahrzeug-Flotte vor. Die Fahrzeuge sollten mit dem Logo werbemäßig versehen und buchenden Hotelkunden um einen Euro pro Tag in Verbindung mit der Zimmerbuchung zur Verfügung gestellt werden. Das Werbekonzept der Klägerin enthielt den Hinweis, dass die am Inhalt der Präsentationsschrift bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte bei ihr verbleiben sollen, auch wenn für die Präsentation ein Honorar gezahlt werde. Die Weitergabe der Präsentationsschrift an Dritte sowie eine Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstige Vermarktung der präsentierten Ideen und Lösungen sollte ohne vorherige Zustimmung der Klägerin nicht zulässig sein. Zu einer Umsetzung des von der Klägerin vorgeschlagenen Werbekonzepts kam es in der Folge nicht. Die Beklagte verwendet für das von ihr betriebene Hotel das Logo „XY“. Im Eröffnungsangebot wurde ein mit diesem Logo versehener und in der Corporate-Identity-Farbe gehaltener Mietwagen als im Zimmerpreis inkludiert angeboten.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des von ihr entwickelten Slogans sowie das Anbieten von den oben genannten Fahrzeugen in ihren CI-Farben als Mietwagen für ihre Hotelgäste zu Vorteilspreisen zu unterlassen und der Klägerin für die Benutzung des von ihr entwickelten Slogans und der Idee für die Verwendung der Genannten Fahrzeuge als Mietwagen für Hotelgäste 14.400 Euro zu zahlen. Das von der Beklagten verwendete Logo weiche nur so geringfügig vom Vorschlag der Klägerin ab, dass die wesentliche Kernaussage, das von der Beklagten betriebene Hotel sei gleichzeitig schick und günstig, erhalten bliebe. Die Beklagte habe auch die Idee der Klägerin, Hotelgästen die Fahrzeuge anzubieten, vollständig übernommen und nachgebildet.
Die Beklagte bestritt und argumentierte, die vorgeschlagenen Werbemaßnahmen seien nicht schutzfähig. Das Konzept eines günstigen Designer-Hotels sei nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten entwickelt worden. Die gegenständliche Bezeichnung sei ebenso wenig ein Vermögenswert, wie die Idee einer Fahrzeug-Flotte als einem schon allgemein bekanntem Konzept der Vermietung von Fahrzeugen an Kunden unter gleichzeitiger Verwendung als Werbeträger. Diese Idee sei so naheliegend, dass sie auch ein anderer Teilnehmer des Agenturwettbewerbs in sein Konzept aufgenommen habe.
Im Wesentlichen führte der Oberste Gerichtshof zum urheberrechtlichen Schutz einer Idee aus:
Bei einer Sache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung müsse es sich um ein vermögenswertes Gut handeln, das einem anderen ausschließlich zugewiesen sei. Eine Arbeitsleistung könne aber nur vermögenswert sein, wenn ihr neues Gedankengut des Schöpfers zugrunde liege. Dies treffe weder auf die Bezeichnung des Hotels noch auf die „Idee“ im Zusammenhang mit den Fahrzeugen zu.
Die Ansicht, wonach sich eine Unterlassungspflicht bei nicht übernommenen Werbekonzepten auf deren gesamten Inhalt beziehen solle, führte zu unauflösbaren Rechtsproblemen, weil sich der Auslober eines Agenturwettbewerbs, der sich nur für einen „Sieger“ entscheide, regelmäßig nicht mehr rechtmäßig verhalten könne. Beschreibende Angaben und „banale“ Ideen kämen nämlich regelmäßig in mehreren Präsentationen vor. Die Beklagte als redliche Vertragspartei habe die vertragliche Unterlassungspflicht nur dahingehend verstehen können, dass sie Immaterialgüterrechte, neues Gedankengut und ihr bisher nicht zugängliche und nur mit erheblicher Mühe zu beschaffende Informationen erfasse. In Ermangelung dessen habe sie weder gesetzliche noch vertragliche Rechte der Klägerin verletzt.
Vom Maßstab vernünftiger Vertragspartner ausgehend sind aber bloß jene Ideen und Lösungen von einer freien Benützung als ausgeschlossen zu erachten, die etwas Neues und der Beklagten bisher noch nicht Bekanntes enthalten.
Soweit sich die entwickelte Konzeption ohne die Inanspruchnahme geschützter Rechtspositionen der Agentur durch den Auftraggeber verwerten lasse, stehe es diesem grundsätzlich frei, von der Konzeption Gebrauch zu machen. Die Werbeagentur könne versuchen, eine solche erlaubte Verwendung durch eine ausdrückliche Vereinbarung auszuschließen, indem das werbende Unternehmen zur Zahlung gehalten sei, wenn es gesetzlich nicht geschützte Teile von der entwickelten Konzeption übernehme. Selbst bei einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung scheine es sehr unwahrscheinlich zu sein, die unerlaubte Verwendung einer Idee zu sanktionieren. Eine Idee könne in den verschiedensten Formen ihre Ausgestaltung finden, wodurch die Basis der kreativen Umsetzung nicht mehr klar erkennbar sei. Eine fremde Idee könne dadurch getarnt als eine eigene ausgegeben werden.
Einfälle bzw Grundgedanken, die den Anstoß zum Werkschaffen gegeben haben, ebenso wie allgemeine Motive und die Methode als solche müssen im Interesse der Allgemeinheit frei zugänglich bleiben und dürfen nicht durch das Urheberrecht monopolisiert werden, selbst wenn sie noch so originell oder unter noch so großem Aufwand bzw hohen Kosten entstanden sind.
Die Problematik ist jener der Parallelschöpfungen nach dem Urheberrecht vergleichbar. Diesbezüglich geht die herrschende Lehre davon aus, dass beide Urheber einer Doppelschöpfung die Rechte an solchen unabhängig geschaffenen Werken nebeneinander und unabhängig voneinander in Anspruch nehmen können. Die Priorität eines Werks bewirkt im Hinblick auf die typischen Geschehensabläufe einen prima facie Beweis dafür, dass es sich bei der späteren Schöpfung um eine Entlehnung handelt.
Mangels getroffener Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu diesem Thema konnte daher nicht beurteilt werden, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der „Fahrzeug-Idee“ zustand.
Die noch zu ermittelnde Höhe des der Klägerin zu zahlenden angemessenen Entgelts für den erlangten Vorteil richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Verwendung verschafften Nutzen, der im vorliegenden Fall in der Ersparnis jener Aufwendungen liegt, die die Beklagte sonst für die aus dem Konzept der Klägerin übernommenen Ideen hätte tätigen müssen.
Vom Maßstab vernünftiger Vertragspartner ausgehend können nur jene Ideen und Lösungen dem Rechtevorbehalt unterliegen, die tatsächlich etwas Neues und dem Auftraggeber bisher noch nicht Bekanntes enthalten und somit eine eigenständige geistige Leistung des Anbieters sind.