OGH 11.06.2013, 14 Os 74/13h (14 Os 75/13f)
Der OGH hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob der Vorwurf jemand habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu beurteilen sind.
Der OGH bejahte das Vorliegen eines unehrenhaften Verhaltens, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde.
Dieser Entscheidung ging im Allgemeinen Folgendes voraus: Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen, also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen, die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es, vermeintlich, gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft im Sinn des § 111 Abs 1 zweiter Fall, erste Alternative StGB. Bei Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft ist eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten. So gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und auch bloße Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB ausgenommen.
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