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Mag. Andreas Strobl
Home Allgemein

Erweiterung Waffenbesitzkarte erhalten. Wie geht das?

Waffenrechtliche Dokumente im Jahr 2026 sind schwierig zu erhalten. Warum?

von Mag. Andreas Strobl
15. September 2026
in Allgemein, Waffenrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Waffenbesitzkarte Waffenrecht Waffenpass Waffenverbot

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Waffenbesitzkarte Waffenrecht Waffenpass Waffenverbot

Erweiterung Waffenbesitzkarte erhalten. Wie geht das?

Waffenrechtliche Dokumente im Jahr 2026 sind schwierig zu erhalten. Warum? Weil es im Sommer 2025 einen Amoklauf mit Waffen in Graz gab. Deshalb meint die Politik in Form einer Anlassgesetzgebung regeln zu müssen, wovon sie teilweise offenkundig keine Ahnung hat: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016. Dies soll hier jedoch gar nicht das Thema sein sondern ein konkreter Fall.

Der konkrete Fall

Der Antragsteller beantragte die Erweiterung seiner vor zehn Jahren erteilten Waffenbesitzkarte von zwei auf fünf Plätze. Üblicherweise ist dies kein Problem. Im konkreten Fall jedoch verstrickte sich der Antragsteller bei der Abgabe des Formulars in sinnlose Diskussionen mit einer Referentin bei der örtlichen Dienststelle. Die Folge war, dass die Waffenbehörde eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers anordnete.

Der Antragsteller kam dem nach und wurde von der Amtsärztin als „auffällig“ beschrieben, weshalb die Waffenbehörde die Erweikterung verweigerte und den Entzug der Waffenbesitzkarte beschied.

Das Gerichtsverfahren

Da der Antragsteller dagegen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erheben ließ, landete der Fall vor einem Verwaltungsgericht eines Bundeslandes. Das Gericht trug dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf, sich von einem Facharzt für Psychologie bzw Psychiatrie auf eigene Kosten untersuchen zu lassen. Dieses Gutachten beschien dem Beschwerdeführer „waffenrechtliche Zuverlässigkeit“. Die Waffenbehörde hingegen war damit nicht einverstanden, weshalb sie ein Amtsgutachten forderte und dieses auch bekam. Dieses Gutachten wies beim Beschwerdeführer eine psychische Auffälligkeit aus, jedoch eine solche, die ihn nicht unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts machen sollte.

Die Diskussion (Argumente) des Gerichts wogen spannend hin und her, wobei alles etwas für sich hatte, letztlich jedoch blieb für alle Beteiligten eine große Rechtsunsicherheit mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff „psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung„. Was soll das sein? Wann ist jemand psychisch krank? Wer stellt das fest?

Im Endeffekt muss ein Gericht, in dem Fall ein Verwaltungsgericht eines Bundeslandes, eine Entscheidung treffen. Klar war im konkreten Fall: Egal wie das Gericht entscheidet – die unterlegene Partei wird sich an den Verwaltungsgterichtshof wenden.

Urteil

Das Gericht fällte ein Urteil dahingehend, dass der Bescheid der Waffenbehörde aufgehoben wird. Damit fiel Spruchpunkt 1 weg und der Beschwerdeführer behält seine Waffenbesitzkarte. Und zu Punkt 2. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, sodass seine neu auszustellende Waffenbesitzkarte zum Besitz von fünf Waffen berechtigt.

 

FAQ

F: Was ist eine Waffenbesitzkarte?

A: Eine Waffenbesitzkarte berechtigt zum Besitz von Waffen, die ohne dieser Genehmigung illegal besessen werden würden. Darunter fallen zum Beispiel Pistolen oder Revolver.

F: Warum ist es so schwer eine Waffenbesitzkarte zu bekommen?

A: Weil Voraussetzung die Absolvierung eines Kurses bei einer anerkannten Institution (zum Beispiel einem Waffenhändler) ist, wodurch ein „Waffenführerschein“ ausgestellt wird. Und weiters muss ein Psychologe oder Psychiater aufgesucht werden, der ein „waffenrechtliches Gutachten“ über den Antragsteller zu machen hat.

Nur wenn beides erfolgreich absolviert wurde, kann ein Antrag bei der Behörde sinnvoll gestellt werden.

F: Braucht man noch etwas?

A: Selbstverständlich! Die Waffenbehörde unterzieht den Antragsteller einer genauesten Sicherheitsüberprüfung. Diese besteht in einer Abfrage des Strafregisters, verwaltungsbehördlicher, insbesondere verwaltungsstrafrechtlicher, Dateien, etc.

F: Wenn man ein Waffenverbot hat, kann man keine Waffenbesitzkarte beantragen?

A: Doch. Jedoch ist zuvor das Waffenverbot aufzuheben. Das heisst: Ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes geht vor. Zum Waffenverbot siehe bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2021/07/07/waffenverbot/. Danach kann ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestellt werden. Realistisch ist die zeitlich unmittelbare Abfolge der Aufhebung eines Waffenverbotes mit dem Erhalt eines waffenrechtlichen Dokuments jedoch nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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