Ein in Ungarn ansässiges Unternehmen (die Beklagte) entsandte als Subunternehmerin eines österreichischen Unternehmens (der Auftraggeberin) Arbeitnehmer nach Österreich, die auf dem Gelände der Auftraggeberin Betonelemente, sogenannte Autobahnpoller, fertigten. Diese Elemente werden vor allem auf Autobahnen als Absicherung im Mittelstreifen oder am Fahrbahnrand oder bei Baustellen als Fahrzeugrückhaltesystem verwendet.
Die BUAK Bauarbeiter‑ Urlaubs‑ und Abfertigungskasse als Klägerin begehrte die Zahlung dieses Betrags von knapp 19.000 Euro als Lohnzuschläge für die Beschäftigung der von der Beklagten nach Österreich entsandten Arbeitnehmer.
Das beklagte ungarische Unternehmen beantragte Klagsabweisung und begründete dies im Wesentlichen, dass es sich bei der Herstellung der Autobahnpoller um die Erzeugung eines Betonfertigteilprodukts handle.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab der Klage statt, da Eisenbiegerarbeiten ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach dem BUAG fielen.
Der Oberste Gerichtshof entschied zusammengefasst wie folgt:
Die reine Herstellung von Betonfertigteilen wie die hier zu beurteilenden Autobahnpoller, die in einer Produktionshalle als Massenprodukt hergestellt und von einem Unternehmer für seine Bau- und Montagetätigkeit erworben werden sollen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 2 f BUAG.