Der Angeklagte soll mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich er werde ihm originale deutsche Uniformartikel per Post übermitteln, während die Uniformartikel tatsächlich nachgemacht waren, zur Überweisung von Bargeld, somit zu Handlungen verleitet haben, welche das vermeintliche Opfer in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigendem Ausmaß am Vermögen schädigten.
Neben der Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung wurde ein Sachverständiger bestellt, der zur Echtheit der Artikel Auskunft geben sollte. Der Angeklagte wies von beginn an jede Schuld von sich. Die Artikel wären angepriesen worden und hätten nach Begutachtung durch den Käufer retourniert werden können. Er selbst habe nur in Kommission für einen Verwandten die Artikel online gestellt. Jedenfalls wäre der Käufer nicht bereit gewesen, die Artikel zu retournieren, weshalb auch das Geld nicht rücküberwiesen wurde.
Ursprünglich wurde das Ermittlungsverfahren bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Käufer und ein motivierter junger Staatsanwalt wollten jedoch unbedingt das verfahren fortsetzen, was letztlich zu einer sehr vagen Anklage geführt hatte.
Die vom Käufer in der Hauptverhandlung vorgelegten Artikel waren gefälscht. Und zwar so offensichtlich, dass dies auf den ersten Blick erkennbar war, da es sich um neue Sachen gehandelt hatte. Der Angeklagte bestritt auch, jemals diese Artikel versandt zu haben.
Insgesamt war kein Schuldbeweis zu erbringen, zumindest musste ein Freispruch im Zweifel ergehen.
Dazu kam, dass durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 die Wertgrenze für den schweren Betrug auf 5.000 Euro erhöht wurde. Diese Wertgrenze wurde nicht überschritten. Daher fiel der Strafrahmen von bis zu drei Jahren nach der alten Rechtslage auf bloß bis zu sechs Monate oder eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 360 Tagessätze.