Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, gemeinsam mit einer weiteren Person fahrlässig den Tod einer Person herbeigeführt zu haben, indem sie im Wissen um dessen schlechten gesundheitlichen Zustand unterließen ärztliche Hilfe zu organisieren.
Ein Alkoholisierter, der womöglich auch noch unter Drogeneinfluss stand, war in der Wohnung der Mitangeklagten plötzlich zusammengebrochen. Diese hatte einen guten Freund kontaktiert, damit dieser zu Hilfe eile. Beide versuchten, den Zusammengebrochenen zu versorgen und leisteten erste Hilfe. Sie gingen davon aus, dass der Zusammengebrochene bloß schwer alkoholisiert war und sich nun seinen Rausch ausschlafen werde.
Heftige Vorwürfe, wenngleich nicht mit besonders hoher Strafe sondern bloß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht, erfordern das frühzeitige Einschreiten eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes oder Verteidiger in Strafsachen. Zur Sinnhaftigkeit einen Strafverteidiger zu bestellen siehe bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/
In dem Verfahren wurden zwei Gutachten eingeholt: Eines um den Zustand des Verstorbenen möglichst gut erfassen zu können als die beiden Angeklagten bei ihm waren und ein weiteres um den Zustand der Angeklagten, der aufgrund deren Drogensucht beeinträchtigt sein hätte können, zu erforschen.
Mehrere Zeugen wurden vernommen, insb die Mitarbeiter des Rettungsnotdienstes sowie die am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten.
Das Gericht konnte bereits vor Prozessende davon überzeugt werden, dass der Tatbestand der Fahrlässigen Tötung gar nicht erfüllt sein könne, weil bei einem Erfolgseintritt durch Unterlassen eine Garantenstellung gefordert ist: Dh die Pflicht zum Tätigwerden, die aus einer übernommenen Verpflichtung oder auch einer eingegangenen Gemeinschaft resultieren kann.
Damit blieb die Anwendbarkeit der Unterlassenen Hilfeleistung, die jedoch Vorsatz zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen erfordert. Der Angeklagte wollte aber keinesfalls den Tod des Verstorbenen, er hielt ihn auch nicht ernstlich für möglich und fand sich damit auch nicht ab.
Letztlich wurden daher die beiden Angeklagten freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.