Der Angeklagten war vorgeworfen worden, innerhalb von eineinhalb Monaten cirka 16.000 Euro, trotz überzogenen Kontos, durch NFC-Zahlungsmodalitäten abgehoben bzw konsumiert zu haben, in dem sie wissentlich immer Kleinbeträge unter 25 Euro konsumiert bzw behoben hatte.
Dadurch soll sie ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und die Bank geschädigt haben.
Die Angeklagte war umfassend geständig und unbescholten. Sämtliche Voraussetzungen für eine Diversion waren gegeben – bloß die, eine Diversion hindernde, „schwere Schuld“ war problematisch.
Die „schwere Schuld“ orientiert sich am Schuldbegriff der Strafzumessung. Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüberhinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände iSd §§ 32 ff StGB.
Unter diesen Aspekten war die hohe kriminelle Energie, die durch eine Vielzahl an Angriffen, oft cirka 20 pro Tag, und durch die monatlich doch beinahe 10.000 Euro betragenden Beträge zum Ausdruck kam, hinderlich.
Daher wurde die Angeklagte bei einem Strafrahmen bis zu 36 Monaten zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde jedoch unter einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen.