Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, zwei Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und seiner Durchsuchung, zu hindern versucht zu haben, indem er mit beiden Beinen austrat sowie mit den Händen, dem Ellenbogen und dem Kopf in Richtung der beiden Beamten schlug und einem Polizisten einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte sowie im Zuge dieser Amtshandlung die beiden vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil beide Polizisten Schutzwesten trugen und einer der beiden einen Ellenbogenstoß blocken konnte.
Beide Delikte sind mit einer Strafdrohung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Aufgrund der klaren Faktenlage musste das Gewicht der Verteidigung auf Milderungsgründe gelegt werden. Aus diesem Grund war es, einmal mehr, äußerst wichtig, sofort einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen beizuziehen.
In einer umfassenden Abwägung und Beurteilung der gesamten Faktenlage und des Charakters des Angeklagten samt seiner Verantwortung konnte das Gericht mild, gnädig und vor allem ausgesprochen gerecht vorgehen und den Angeklagten bloß in einem Ausmaß bestrafen, das ihm keine Eintragung im Strafregister beschert.