Den sechs Angeklagten wurde vorgeworfen, Mitglieder zweier krimineller Vereinigungen zu sein, die auf den Handel von Heroin spezialisiert ist.
Seit Jahren beschäftigen Gruppierungen aus dem südost-europäischen Bereich die Strafverfolgungsbehörden, da sie in sehr großen Mengen Heroin in die EU liefern. Dazu werden sogenannte „Läufer“ eingesetzt: Sehr junge Männer, die schnell einen Verdienst erzielen möchten, der, gemessen nach den Einkommensverhältnissen in deren Heimatländern, exorbitant hoch ist.
Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen in deren Heimatländern von cirka 300 Euro kann, je nach Fleiß, durch den Verkauf von Heroin in der EU ein monatliches Einkommen von mehreren tausend Euro erzielt werden.
Dazu werden die jungen Männer in deren Heimatländern angeworben, es wird ihnen die Reise in die EU, im konkreten Fall nach Wien, bezahlt. Am Reiseziel angekommen wartet ein bereits gebuchtes Hotelzimmer auf die jungen Männer in dem ein Mobiltelefon, eine Liste mit Abnehmern und Heroin samt Suchtgiftwaage und Verpackungsmaterial deponiert ist, das von den jungen Männern zu portionieren und abzupacken ist.
Danach nehmen die jungen Männer, die dadurch zu „Dealern“ werden, Kontakt mit den Abnehmern auf den Listen auf und vereinbaren Treffpunkte.
Für die Abnehmer ändert sich nichts, außer, dass sie von einem neuen Dealer mit neuer Telefonnummer versorgt werden.
Die im konkreten Fall Angeklagten waren solche „jungen Männer“. Durch die gleiche Szene in der sie tätig wurden, hatten einige von diesen sich kennen gelernt und angefreundet. Dadurch kam es zum Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden, dass sich einzelne Dealer hier zu einer eigenen, neuen kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hatten.
Da die Ermittlungsbehörden über diese Geschäfte bereits längst detailliert informiert sind, ist es eine Routinearbeit die neuen Mitglieder sehr rasch auszuforschen und festzunehmen.
So auch im konkreten Fall in dem nach wenigen Wochen bereits die Festnahmen erfolgten. Insgesamt waren daher bei den meisten der Angeklagten bloß Mengen, die die fünfzehn-fache Grenzmenge nicht überstiegen, angeklagt worden. Dafür wäre ein Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.
Da den Angeklagten jedoch unterstellt wurde, Mitglieder zumindest einer kriminellen Vereinigung zu sein, war ein Strafrahmen anzuwenden, der Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahre vorsah.
Das im Hotelzimmer beim Zugriff durch Polizeikräfte sichergestellte Heroin wies eine durchschnittliche Reinheit von 13% auf – maW: 100 Gramm Substanz erhielt 13 Gramm reines Heroin.
Da sich sämtliche Angeklagte weitgehend geständig verantworteten konnte die Hauptverhandlung rasch beendet werden, Zeugen mussten nicht gehört werden.
Bloß die Frage, ob hier eine kriminelle Vereinigung vorlag oder nicht, wurde breit diskutiert.
Das Schöffengericht kam jedoch zum Schluss, dass jemand Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist, wenn er aus Serbien nach Wien geschickt wird, hier für ihn bereits ein Hotelzimmer, ein Mobiltelefon und Suchtgift etc zur Verfügung steht und hier sofort mit den Suchtgiftverkäufen beginnen kann.
Nach Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden bei fünf Angeklagten – das Verfahren zu einem Angeklagten wurde jedoch getrennt, dort wird später weiterverhandelt – Freiheitsstrafen im Ausmaß von durchschnittlich cirka 20 Monaten verhängt. Von einer bedingten Nachsicht zumindest eines Teiles der Strafe, wurde abgesehen, da die Mitgliedschaft an einer international tätigen, kriminellen Vereinigung eine solche Nachsicht nicht rechtfertige.