Der Angeklagte soll insgesamt 500 Gramm mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 14,16% Heroin (Diacetylmorphin), 0,9% Acetylcodein und 0,6% Monoacetylmorphin, somit in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, zum Preis von 30 Euro anderen überlassen haben.
Zur Anwendung gelangte § 28a Abs 2 Z 3 SMG, da die Suchtgift-Grenzmenge um das 15-fache überschritten worden sein soll. Die Strafdrohung betrug daher bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
In einer Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen gab der Angeklagte an, dass er mit weit weniger Heroin gehandelt habe als er bei der Polizei eingestanden hatte.
Diese Diskrepanzen sind in der Praxis leicht durch die schwankenden Angaben der Abnehmer aber auch der Dealer zu erklären, die eine Unter- und eine Obergrenze ermöglichen. meist wird jedoch von der Obergrenze ausgegangen und dahingehend Anklage erhoben.
Auch die Reinheitsgrade unterliegen massiven Schwankungen. Oft werden Reinheitsgrade von sichergestellten und danach analysierten Substanzen auf, bereits hochgerechnete, Mengen hochgerechnet. dadurch entstehen mitunter exorbitante Reinmengen, die de facto nicht vorlagen.
In diesem Sinne wurde auch die konkrete Anklage bekämpft – erfolgreich: Das Gericht war diesem Vorbringen zur Gänze gefolgt. Dadurch kam es zur Anwendung eines „niedrigeren“ Strafsatzes, der einen Strafrahmen statt bis zu zehn Jahre bloß von bis zu fünf Jahre vorsah.
Letztlich wurde die Grenzmenge um das 12-fache überschritten.
Die erstgerichtliche Judikatur schöpft für solche Überschreitungen, unter der Argumentation der Begehung von zwölf Verbrechen, da bereits die einfache Grenzmengen-Überschreitung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und damit ein Verbrechen ist, üblicherweise den unteren Drittel-Bereich des vorgesehenen Strafrahmens zur Gänze aus, da bereits bei einer weiteren dreifachen Grenzmengen-Überschreitung der höhere Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe droht.