Der Angeklagte soll mit zwei weiteren Tätern als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zumindest 5.280 Gramm Cannabiskraut verkauft haben, wobei sie die Grenzmenge, aufgrund der Reinsubstanz THCA und Delta-9-THC, um mehr als das 15-fache überschritten hatten.
Dazu soll er 267 LSD-Trips mit dem Vorsatz besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Weiter soll er Cannabis in durchschnittlicher Straßenqualität zum Eigengebrauch erworben und besessen haben.
Dem Angeklagten hatten dafür ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe gedroht.
Der Angeklagte hatte als Beschuldigter unmittelbar nach seiner Festnahme und nach erfolgter Hausdurchsuchung richtig reagiert und sofort seinen Rechtsanwalt und Strafverteidiger kontaktiert und in weiterer Folge keine Aussage zu den Vorwürfen gemacht.
In vielen Fällen ist ein solches Verhalten, nicht auszusagen, dringend anzuraten. Nach einem Befund zu sämtlichen Vorwürfen und Auswertung sämtlicher Ermittlungsergebnisse wurde mit dem Angeklagten seine Verteidigungsstrategie festgelegt. Der Angeklagte hatte von Beginn an seine Unschuld beteuert.
Daher wurden Beweisanträge gestellt, die zur Folge hatten, dass mehrere, von der Staatsanwaltschaft nicht beantragte Zeugen in der Hauptverhandlung gehört wurden.
Auch zwei von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen, die die Schuld der Angeklagten beweisen hätten sollen, wurden vom Schöffengericht gehört.
Insgesamt fußte die Anklage bloß auf der Aussage eines einzigen Zeugen, der die Angeklagten massiv belastet hatte. Die Sicherstellung von Suchtgift in der Wohnung des Angeklagten war ein weiteres Indiz, jedoch objektiv unzureichend, da Suchtmittel zum Eigenkonsum erworben wurden.
Hinsichtlich der LSD-Trips konnte keine Substanz festgestellt werden, die der Suchtgift-Verordnung oder der Psychotropen-Verordnung entspricht.
Letztlich wurde ach dahingehend ein Fehler begangen, da von einer offensichtlich für den Eigenkonsum zugekauften Menge der Reinheitsgrad bestimmt und auf die behauptete Menge, die gehandelt worden sein soll, hochgerechnet wurde.
In der Hauptverhandlung konnte der verstärkte Schöffensenat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Laienrichtern), überzeugt werden, dass der einzige Belastungszeuge nicht glaubwürdig ist, sondern versucht, jede Schuld auf die Angeklagten abzuwälzen, der Angeklagte hingegen glaubwürdig ist und bloß ein Suchtmittelkonsument, nicht jedoch ein Suchtmittel-Händler ist.
Daher war sich der Schöffensenat sehr schnell einig und wurde ein Freispruch gefällt.