Dem Angeklagten wurde vorgeworfen in gemeinsamer Planung und Vorgangsweise mit einem Mittäter Jugendliche ausgesucht zu haben, die man nach dem Ansprechen und Angsteinflößen wegen Geld berauben sollte.
Anschließend sollen sie die Opfer genötigt haben, nicht zur Polizei zu gehen, widrigenfalls sie zusammengeschlagen werden würden.
Da sich jedoch die Jugendlichen an die Polizei gewandt hatten, wurde dahingehend eine versuchte Nötigung angeklagt.
Die Vorwürfe wurden vor einem Schöffengericht zur Anklage gebracht, da der Strafrahmen bis zu zehn Jahre betrug.
In der Hauptverhandlung wurden beide Angeklagte und beide Opfer vernommen. Das Schöffengericht kam zum Schluss, dass beide Angeklagte übereingekommen waren, den Jugendlichen Geld wegzunehmen. Dazu hatten sie die Jugendlichen eingeschüchtert, indem sie diesen eine Herkunft mitgeteilt hatten, die grundsätzlich bereits auf ein erhöhtes Gewalt- und Kriminalitätspotential schließen ließ. Dazu hatten sie auch gefordert, Einblick in die Mobiltelefone der Jugendlichen zu erhalten, wodurch sie deren Dominanz und Überlegenheit noch ausführlicher zum Ausdruck bringen wollten.
Letztlich hatten beide Angeklagte separat voneinander je einem Jugendlichen einen geringen geldbetrag abgenommen bzw sich übergeben lassen.
Danach sollen wieder alle vier Personen gemeinsam zusammengestanden sein, wobei den Jugendlichen Schläge bis hin zu schwerer Körperverletzung angedroht wurden, sollten sie sich an die Polizei wenden.
Zu diesen Feststellungen war das Gericht gelangt, da die Jugendlichen im Wesentlichen glaubhaft waren, wobei zu berücksichtigen war, dass die Tat einige Monate zurück lag und chronologisch daher kleine Diskrepanzen bestanden.
Da daher deren Aussagen nicht zu erschüttern waren, konnte in erster Linie bloß versucht werden, möglichst viele Milderungsgründe und eine positive Zukunftsprognose glaubhaft zu machen.
Dahingehend wurde der Schaden gutgemacht und konnte darauf hingewiesen werden, dass ein hartes Urteil mit weitreichenden Folgen in Anbetracht der näheren Tat- und Lebensumstände zu unverhältnismäßigen Folgen führen würde.
Dem konnte das Gericht folgen, da es annahm, dass der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hatte, weshalb der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug jedoch zur Gänze, auf eine Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde.