Über dieses Thema wurde von den Medien bereits einiges berichtet, zum Beispiel Folgendes:
http://www.heute.at/oesterreich/wien/story/Mehrere-Tausend-Deutsch-Diplome-gefaelscht-51077674
https://www.krone.at/1681751
Im konkreten Fall soll der Angeklagte
– 1. gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Anzahl von Fremden mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt 36 Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, in Österreich, erleichtert haben
– 2. Personen dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, dass die falschen Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der erfolgreichen Absolvierung eines zur Erlangung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet der Republik Österreich benötigten Deutschkurses, gebraucht werden, indem sie bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden, falsche Urkunden in 36 Fällen herzustellen
– 3. falsche Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass die Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich durch Vorlage bei der zuständigen MA 35 zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, gebraucht werden, indem er zwei Personen vor deren beim einem Sprach-Institut abgehaltenen Deutschprüfungen als dort agierendes Prüfungsorgan exakt mitteilte, welche Texte bzw Antworten sie zu lernen hatten, die in Folge bei der Prüfung ausschließlich gestellt wurden, wobei die beiden Prüflinge mangels hinreichender Deutschkenntnisse lediglich auf Grund dieses Umstandes ein positives Prüfungszeugnis erhielten, und
– 4. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Geldbeträgen verleitet, die die Nachgenannten in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert am Vermögen schädigten, indem er tatsächlich erhaltene und in seiner Verfügungsmacht stehende Geldmittel und Vermögenswerte entgegen, insbesondere nach § 50 Abs 1 AlVG, bestehenden Verpflichtungen, nicht meldete, und zwar in wiederholten Angriffen
4.1. Verfügungsberechtigte der MA 40 mit 309,90 Euro;
4.2. Verfügungsberechtigte des AMS mit 22.381,62 Euro und
4.3. Verfügungsberechtigte der Wiener Gebietskrankenkasse.
Der Angeklagte soll dadurch zu
– 1. das Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt
– 2. die Vergehen der Urkundenfälschung als Bestimmungstäter
– 3. die Vergehen der Fälschung eines Beweismittels
– 4. das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges
begangen haben.
Weiters wurde der Verfall, der durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen erlangten Vermögenswerte, beantragt.
Der Angeklagte war bereits drei Mal vorbestraft, davon zwei Mal einschlägig. Die Taten waren ebenfalls Betrugshandlungen, wofür der Angeklagte bereits eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt zu verbüßen hatte.
Zu diesem Fall gab es österreichweit umfassende Ermittlungen gegen eine Vielzahl an Beschuldigten, die letztlich in der Anklage mehrerer Personen gipfelten.
Manche der Beschuldigten, darunter auch der konkrete Angeklagte, wurden festgenommen und über sie die Untersuchungshaft verhängt. Damit waren auch Hausdurchsuchungen verbunden.
Der Angeklagte hatte sich stets leugnend verantwortet.
Zu Beginn der Hauptverhandlung, die in drei Terminen stattfand und erhebliche Zeit in Anspruch nahm, hatte sich der Angeklagte zum Teil geständig verantwortet: Zu Punkt 4. gab er zu Protokoll, habe er manchmal vergessen, dem AMS zu melden, dass es in seinem Leben Veränderungen gab, zB Auslandsaufenthalte, die verpflichtend zu melden waren um nicht den Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung zu verlieren.
Er hatte daher Leistungen bezogen, die bei korrekter Meldung an das AMS nicht weiter erbracht worden wären.
Ansonsten bestritt der Angeklagte sämtliche Vorwürfe. Dies machte eine umfassende Erörterung seiner Sicht der Dinge erforderlich und einige Zeugen mussten gehört werden.
Zu den beiden ersten Anklagepunkten, oben als 1. und 2. bezeichnet, wurde der Angeklagte von zwei Zeugen massiv belastet. Obwohl die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zweifelhaft war, kam das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen dieses Zeugen insgesamt nachvollziehbar wären und zum Gesamtbild der Vorwürfe passen würden.
Ein ermittelnder Polizeibeamter konnte ein Gesamtbild der strafbaren Handlungen, der Zeugen und des Angeklagten präsentieren, das dem Gericht die Schuld des Angeklagten nahelegte.
Durch die eindeutige und massive Belastung des Angeklagten war trotz umfassenden Bestreitens der Vorwürfe zu den Anklagepunkten 1. und 2. ein Schuldspruch zu fällen. Jedoch nicht zu allen 36 Fällen sondern gab es dazu einige Freisprüche.
Zu Anklagepunkt 3. war mit einem glatten Freispruch vorzugehen, da das Verhalten des Angeklagten, Prüflinge beim Schummeln unterstützt zu haben, keinen Straftatbestand erfüllt: Dieser Unterstützung durch den Angeklagten kommt keine eigenständige Beweisrelevanz zu. Dazu kommt, dass die Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht und danach noch eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen ist. Die Handlungen des Angeklagten sind daher von der „Produktion“ eines Beweismittels so weit entfernt, dass der Tatbestand der „Fälschung eines Beweismittels“ nicht erfüllt war.
Zu Anklagepunkt 4. wurde der Angeklagte teilweise schuldig gesprochen, jedoch wurden die Schadensbeträge deutlich, auf cirka 4.500 Euro, reduziert.
Der Angeklagte wurde daher zu 1. und 2. zu je cirka der Hälfte der Fakten, zu 3. zur Gänze und zu 4. hinsichtlich des schweren Betruges, freigesprochen.
Der Angeklagte wurde in Anbetracht seiner zwei einschlägigen Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und zum Verfall (Wegnahme des Gewinnes, der aus den Straftaten erzielt wurde).