Der Beschuldigte war dringend verdächtig, von den Herstellern von Falschgeld nachgemachtes Geld in deren Einverständnis mit dem Vorsatz übernommen zu haben, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, nämlich insgesamt 82 Stück falsche 50 Euro-Banknoten, monatelang eine noch festzustellende Menge an falschen Euro-Banknoten, indem er diese in Form von 10 Paketsendungen und 50 bis 60 Briefsendungen mit dem Auftrag übernahm, sie an noch festzustellende Abnehmer zu senden.
Der dringende Tatverdacht gründete sich auf die polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die von verdeckten Ermittlern durchgeführten Testkäufe und die dabei sichergestellten 50 Euro-Banknoten, weiteren Erhebungen, die Betretung des Beschuldigten auf frischer Tat bei der versuchten Versendung von 82 Stück gefälschten 50 Euro-Banknoten, das in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Equipment zur Herstellung von gefälschten Euro-Banknoten sowie die in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten gefälschten Banknoten und die geständigen Angaben von zwei Beschuldigten.
Das Gericht hatte angenommen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen weiterhin die Gefahr bestehe, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß aufgrund der tristen Lebens- und Einkommenssituation, der Beschuldigte war ohne Beschäftigung, bezog monatlich wenige hundert Euro vom AMS, verfügte über kein Vermögen, Kreditschulden in beträchtlicher Höhe und gab als Motiv für die Tat selbst Geldnot an und der mehrfachen Tatbegehung ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, da ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Dem somit anzuziehend Haftgrund könne im Hinblick auf sein Gewicht zu seiner effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO ebenso nicht zweckentsprechend begegnet werden, wie die Fortsetzung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der angelasteten strafbaren Handlung und der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis steht.
Hingegen konnte der von der Staatsanwaltschaft und dem Journalrichter angenommene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aufgrund der geständigen Verantwortung des Beschuldigten und des Umstandes, dass dieser bis dato keinerlei Verdunkelungshandlungen setzte, nicht mehr angenommen werden.
Um für den Beschuldigten die Untersuchungshaft zu beenden, wurden zwei Enthaftungsanträge gestellt, die letztlich auch zum Erfolg führten:
Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, einer geregelten Arbeit nachzugehen und dies binnen drei Wochen nachzuweisen.
Der Beschuldigte wurde sofort enthaften.