Angeklagter kaufte und verkaufte Mobiltelefone ohne sie zu bezahlen und versuchte von Fremden Überweisungen von Geld durch gefälschte Überweisungsbelege auf sein Konto zu erwirken.
Der Angeklagte war aufgrund seiner Abhängigkeit vom Glücksspiel an Automaten in Geldnöte geraten. Deshalb übernahm er von einem „Freund“ Verhaltensweisen, die darin bestanden, durch Benützung falscher Namen und Adressen bei Online-Käufen und Online-Verkäufen seine Vertragspartner über seine Leistungserbringung zu täuschen um sich dadurch zu bereichern. Dies mit der Absicht sich dadurch fortlaufende Einnahmen zu verschaffen.
Beispielsweise bot er auf eBay Mobiltelefone zum Kauf an, lukrierte zwar den Kaufpreis, lieferte jedoch nie die Ware. Oder er kaufte mittels elektronischer Geldanweisungen Mobiltelefone bei Elektronik-Händlern, holte die waren ab, zog jedoch unmittelbar danach die Zahlungen zurück.
Der Gesamtschaden betrug cirka 7.000 Euro, zu schädigen versucht wurde im Ausmaß von weiteren cirka 3.000 Euro.
Da somit die Wertgrenze von 3.000 Euro überschritten wurde, die Tat gewerbsmäßig begangen wurde und die Taten zum Teil unter Verwendung gefälschter Urkunden durchgeführt wurden, war ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren gegeben und ein Schöffengericht zuständig.
deshalb war die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen notwendig. Abgesehen davon war der Angeklagte nach seinen Einvernahmen vor der Polizei in Untersuchungshaft genommen worden. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde angenommen. Eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, am Besten auch im Strafrecht versiert, oder einen Strafverteidiger war auch dabei notwendig.
Aufgrund der bereits bei der ersten Einvernahmen vor der Polizei im Wesentlichen Geständigkeit des nunmehr Angeklagten und dem Nachweis des guten Willens des damaligen Untersuchungshäftlings konnte der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
Dies hatte für die nun stattgefunden Hauptverhandlung auch großes Gewicht, da sich der Angeklagte inzwischen umfassend bewährt hatte.
Daher konnte letztlich der Schöffensenat ein sehr mildes Urteil fällen und auf eine Freiheitsstrafe von bloß 18 Monaten erkennen und diese Strafe dabei sogar zur Gänze bedingt nachsehen.
Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen war eine neuerliche Haft nicht notwendig.