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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Übergabe nach Rumänien neuerlich abgelehnt

von Mag. Andreas Strobl
am 22. September 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Mittels eines Europäischen Haftbefehls hatte Rumänien die Übergabe einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen gefordert.

Diese war in Abwesenheit in Rumänien zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. In diesem Prozess war sie zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten, jedoch bloß bei der ersten Hauptverhandlung persönlich anwesend.

Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht, Landesgericht St. Pölten, der Übergabe zugestimmt. Für die Betroffenen hätte dies zur Folge gehabt, dass sie von ihrem Ehemann und ihren Kleinkinder getrennt worden wäre und sechs Jahre in einem rumänischen Gefängnis ihre strafe verbüßen hätte müssen.

Daher wurde Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erhoben. Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass Art 522 rumänische Strafprozessordnung bloß eine „Kann“-Bestimmung enthält, der bloß die Möglichkeit einer Wiederholung des Verfahrens, nicht jedoch die Garantie der Wiederholung vorsieht.

Außerdem war nicht sicher, dass die Betroffene persönlich zur Hauptverhandlung geladen worden war.

Das OLG Wien war dem gefolgt und hatte die Übergabe abgelehnt. Jedoch waren weitere Erhebungen anzustellen, weshalb die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wieder an das LG St. Pölten zurückverwiesen wurde. Der Einsatz eines Rechtsanwaltes für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen hatte sich daher schon bewährt – grundsätzlich ist bei solchen Angelegenheiten, die nicht nur heikel sondern auch mit enormen Sanktionen, sechs Jahre Haft in einem rumänischen Frauengefängnis, und daher Verantwortung verbunden ist, mehr als ratsam.

Im zweiten Rechtsgang, neuerliche Verhandlung am LG St. Pölten, wurde die Übergabe abgelehnt, da Rumänien nach wie vor keine Garantien für die Neudurchführung des Strafprozesses in Rumänien abgeben wollte und nicht gesichert festgestellt werden konnte, dass die Betroffene persönlich geladen worden wäre.

Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten mit der diese die Übergabe begehrte und argumentierte, dass gem § 11 Z 2 EU-JZG eine persönliche Ladung nicht notwendig wäre, sondern es ausreiche, wenn ein Angeklagter auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde. Dabei übersah die Staatsanwaltschaft jedoch, dass diese Benachrichtigung der Betroffenen erst zu Zeitpunkten erfolgte nach denen die Verhandlungen stattgefunden hatten.

Dazu kam, dass Rumänien sich auf den Standpunkt zurückzog, in dem Verfahren alles richtig gemacht zu haben, die Ergänzungsersuchen der österreichischen Behörden jedoch weitgehend ignoriert oder zumindest nicht erfüllt hatte.

Von uns wurde weiters noch entgegnet, dass die rumänischen Behörden auch beharrlich ignoriert hatten, dass die, damals angeklagtem betroffene ihren österreichischen Wohnsitz längst bekannt gegeben hatte, die rumänischen Behörden jedoch dennoch bloß an den Nebenwohnsitz der Betroffenen in Rumänien die Ladungen zugestellt hatten. Auch dahingehend war zu erkennen, dass es seitens der rumänischen Behörden keine Bemühungen gab, den Vorgaben eines fairen verfahren zu entsprechen sondern sich bloß auf einen „harten Standpunkt“ zurückziehen. Dazu kommt, dass romanische Rechtsordnungen keine Wiederholung eines Verfahrens vorsehen, sofern bereits eine Entscheidung einer zweiten oder höheren Instanz ergangen ist. Da die Rechtsanwältin der betroffenen ein Rechtsmittel gegen das damalige erstinstanzliche Urteil erhoben hatte und später sogar einen Aufschub des Strafvollzuges beantragte, mit sämtlichen Begehren aber abgewiesen wurde, ist eine Neudurchführung gar nicht mehr möglich.

Der Versuch der Staatsanwaltschaft St- Pölten, die Betroffene als Unglaubwürdig darzustellen, in dem auf scheinbare Widersprüche in den Aussagen der Betroffenen vor den österreichischen Ermittlern der Polizei und vor den Gerichten verwiesen wurde, konnte insofern entkräftet werden, als einerseits die Verwertung der Aussage der Betroffenen vor der Polizei gar nicht erfolgen dürfe, da die kaum Deutsch sprechende Betroffene ohne Dolmetscher vernommen wurde und andererseits auch inhaltlich gar kein Widerspruch bestand, da die Betroffene im Zeitpunkt der Vernehmung bereits von den an sie ergangenen Ladungen zu den Hauptverhandlungen wusste, dies jedoch nicht vor den Hauptverhandlungen sondern eben erst danach erfuhr.

Das OLG Wien wies daher die Übergabe der Betroffenen zum Strafvollzug nach Rumänien neuerlich ab und begründete dies, eine detaillierte Begründung wird in der schriftlichen Ausfertigung erfolgen, im Wesentlichen mit den nicht rechtzeitig an die betroffene ergangenen Ladungen.

Tags: AnwaltAuslieferungRechtsanwaltStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
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