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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Verkehrsunfall Schadenersatzrecht Schmerzengeld 2 Ob 59/15p

von Mag. Andreas Strobl
am 27. September 2015
in Rechts-News, Verkehrsunfälle, Zivilrecht

Ein noch nicht einmal 17-Jähriger Lenker, der Erstbeklagte, verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem der von ihm gelenkte Pkw aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam und sich mehrfach überschlug. Unter den drei weiteren Fahrzeuginsassen befand sich der Kläger, der aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und schwere Verletzungen erlitt.

Der Erstbeklagte hatte in einer Flüchtlingsunterkunft übernachtet. Auch der Kläger und ein weiterer Bekannter befanden sich zu diesem Zeitpunkt dort. Sie rauchten gemeinsam Joints. Der Erstbeklagte rief um 6:00 Uhr morgens die Halterin an, die sich gerade auf dem Weg zur Arbeit befand. Er bat sie um die Autoschlüssel ihres Pkws, weil er mit seinem Vater wegen eines Termins bei einem Rechtsanwalt und einer gleich danach stattfindenden Gerichtsverhandlung fahren müsse. Er dachte, sie werde nicht merken, dass er mit dem geborgten Fahrzeug tatsächlich etwas anderes vorhabe. Davor hatte ihn die Halterin schon zwei- oder dreimal mit ihrem Pkw fahren lassen, saß dabei aber immer auf dem Beifahrersitz.

Die Halterin übergab dem Erstbeklagten am Parkplatz ihrer Arbeitsstätte für den von ihm genannten Zweck das Fahrzeug samt Schlüssel und ersuchte ihn, den Pkw um ca 12:00 Uhr vollgetankt wieder dorthin zurückzubringen. Der Erstbeklagte, der den Pkw allein abholte, erklärte, dass er damit mit jemand anderem zuerst seinen Vater abholen, diesen mitnehmen und in weiterer Folge an den angegebene Ort fahren werde. Hätte sie gewusst, dass der Erstbeklagte – entgegen der Vereinbarung – mit anderen Personen und nicht mit seinem Vater zu dem von ihm vorgegebenen Zweck fahren würde, hätte sie es ihm nicht geliehen.

Der Erstbeklagte kehrte mit dem Pkw zu den anderen zurück, wo sie besprachen, was sie nun machen würden. Sie beschlossen, nach G zu fahren. Zuerst fuhren sie nach M, um dort einzukaufen. Der Erstbeklagte sagte zu einem Mitfahrer, dass er keinen Führerschein habe, worauf dieser den Pkw von M nach G lenkte. Da der Mitfahrer in Graz blieb, übernahm wieder der Erstbeklagte das Steuer und setzte die Fahrt von G nach H fort. Der Kläger saß im Fond hinter dem Beifahrer. Er war nicht angeschnallt.

In H fuhr der Erstbeklagte zu einem Fußballplatz und rauchte dort einen „Jamaika-Gold-Joint“. Danach lenkte er, obwohl durch den Joint beeinträchtigt, das Fahrzeug Richtung S. Kurz darauf ereignete sich der Unfall. Der Erstbeklagte beging Fahrerflucht.

Ob die anderen Fahrzeuginsassen bei dem Jamaika-Gold-Joint auch mitrauchten bzw ob der Kläger wusste, dass der Erstbeklagte über keinen Führerschein verfügte und vor der Weiterfahrt den zuvor erwähnten Jamaika-Gold-Joint rauchte, konnte nicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichts wurde der Erstbeklagte (ua) wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, des Imstichlassens eines Verletzten und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Kläger wurde als Privatbeteiligten ein Teilschmerzengeld von 2.000 EUR zuerkannt.

Der Kläger begehrte festzustellen, dass ihm die beklagten Parteien – die drittbeklagte Partei beschränkt auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme – im Ausmaß von 75 % für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu haften hätten. Er habe an den Unfall keine Erinnerung mehr, das Alleinverschulden treffe aber jedenfalls den Erstbeklagten. Da ein Verstoß gegen die Gurtenanlegepflicht nicht auszuschließen sei, rechne er sich ein Mitverschulden von 25 % an.

Der Erstbeklagte wandte ein, eine Schwarzfahrt liege nicht vor. Der Fahrzeughalterin sei es egal gewesen, wohin er mit dem Fahrzeug fahre, er habe es nur zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückbringen müssen. Auch habe sie sich nie erkundigt, ob der Erstbeklagte überhaupt einen Führerschein habe. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er über keinen Führerschein verfüge. Auch die Konsumation der „Jamaika-Gold-Zigarette“ und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung sei für ihn wahrnehmbar gewesen, er habe sogar selbst mitgeraucht.

Die Halterin bestritt ihre Haftung und brachte vor, es liege ein Fall der Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 2 EKHG vor. Die Halterin habe dem Erstbeklagten das Fahrzeug nur für eine bestimmte Fahrt zur Verfügung gestellt. Tatsächlich habe er es aber dafür verwendet, um mit seinen Freunden nach Graz zu fahren. Der Kläger habe von der verabredungswidrigen Verwendung des Fahrzeugs gewusst und daher auf eigene Gefahr gehandelt. Sämtlichen Fahrzeuginsassen, also auch dem Kläger, sei weiters bekannt gewesen, dass der Erstbeklagte über keine Lenkberechtigung verfügte. Auch von seinem Suchtmittelkonsum knapp vor dem Unfall und seiner Berauschung hätten sie Kenntnis gehabt. Da der Kläger nicht mit Willen der Halterin befördert worden sei, hafte diese auch nicht nach dem EKHG.

Der Nebenintervenient, Fachverband der Versicherungsunternehmungen, auf Seiten des Klägers verwies für den Fall des Vorliegens einer Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG auf die Gefährdungshaftung der Fahrzeughalterin, die Verschuldenshaftung des Erstbeklagten und die Deckungspflicht der drittbeklagten Partei „im Rahmen der EKHG-Haftung der Halterin“.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, soweit es sich gegen den Erstbeklagten richtete. Hinsichtlich der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei wies es das Klagebegehren hingegen ab.

Das Erstgericht stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ua noch fest:

Die Halterin hatte vor dem Unfall ihr Fahrzeug sonst niemandem geliehen. Sie war in den Erstbeklagten verliebt und vertraute ihm. Da der Erstbeklagte zu ihr gesagt hatte, dass er 19 Jahre alt sei, ging sie davon aus, dass er über eine Lenkberechtigung verfügte. Für sie bestanden keine diesbezüglichen Zweifel. Tatsächlich verfügte der Erstbeklagte aber aufgrund seines Alters über keine Lenkberechtigung.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Erstbeklagten als Schwarzfahrer iSd § 6 Abs 2 EKHG. Sein schuldhaftes Verhalten sei durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Auch eine Gefährdungshaftung der Halterin und der drittbeklagten Partei komme nicht in Frage, da der Kläger nicht mit dem Willen der Halterin befördert worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge:

Die drittbeklagte Partei macht geltend, das Berufungsgericht habe auf den Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG nicht Bedacht genommen. Selbst bei Zutreffen seiner sonstigen Rechtsausführungen hätte es – auch von Amts wegen – die Haftung der drittbeklagten Partei mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG statt mit der Versicherungssumme beschränken müssen. Von „echtem“ Handeln auf eigene Gefahr sei nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn dem bei einer Schwarzfahrt Verletzten die unberechtigte Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt gewesen sei. Dazu liege noch keine Feststellung vor. Die vom Berufungsgericht erwähnten Negativfeststellungen seien nur für die Frage eines Mitverschuldens des Klägers von Relevanz.

1. Deckungspflicht/Haftung der drittbeklagten Partei:

1.1 Nach § 2 Abs 1 KHVG umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, (ua) wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Trifft weder den Versicherungsnehmer noch einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde.

1.2 Mitversichert sind gemäß § 2 Abs 2 KHVG ua der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind. Die Haftung der drittbeklagten Partei für den Personenschaden des Klägers hängt hier daher davon ab, ob der Kläger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einen Schadenersatzanspruch gegen eine der genannten Personen hat. Unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ sind nach ständiger Rechtsprechung sowohl jene des EKHG als auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen. Besteht ein solcher Schadenersatzanspruch zugunsten des Klägers, haftet auch die drittbeklagte Partei im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags (§ 26 KHVG).

2. „Schwarzfahrt“ des Erstbeklagten:

2.1 Unter „Überlassen“ iSd § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeugs in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. Eine aktive Schwarzfahrt, also die Benutzung des überlassenen Kraftfahrzeugs ohne den Willen des Halters, kommt in diesem Fall nur in Frage, wenn der Benutzer einen Vertrauensmissbrauch begeht, indem er eine Fahrt unternimmt, die „völlig aus dem Rahmen des erteilten Auftrags oder der erteilten Ermächtigung fällt“.

2.2 Letzteres wird angenommen, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt wurde und in diesem Zusammenhang eine weitere oder eine andere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird. Nicht jeder Verstoß gegen den Willen des Halters ist schädlich. In der Rechtsprechung wurden etwa gewisse Verstöße gegen die StVO, Alkoholisierung des Benutzers oder das Mitnehmen dritter Personen und sonstige „geringfügige Einzelheiten“ genannt. Handelt es sich aber nicht nur um solche „geringfügige Abweichungen“ vom Willen des Halters, kann auch der zur Benutzung des Fahrzeugs Befugte unberechtigter Fahrer sein, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung überschreitet .

2.3 Der Fahrer ist zur konkreten Fahrt demnach auch dann nicht berechtigt, wenn die Abweichung von den Weisungen des Halters den Charakter der Fahrt selbst derart ändert, dass sie bei natürlicher Betrachtung durch die erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint. Es fehlt hier nicht an der Zustimmung des Halters zur Benutzung an sich, sondern an der Zustimmung zur konkreten Benutzung. Maßgebend ist, ob die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Halters zur Fahrt vorliegt. Mangels ausdrücklicher Zustimmung lässt es die Rechtsprechung auch genügen, dass der Halter zugestimmt hätte, wenn er vorher gefragt worden wäre.

2.4 Im gegenständlichen Fall hat der Erstbeklagte das Fahrzeug von der Halterin unter Vortäuschung falscher Tatsachen herausgelockt. Die Halterin überließ ihm das Fahrzeug nur für eine bestimmte Fahrt, nämlich (vermeintlich) zur Wahrnehmung eines Anwaltstermins und zu einer daran anschließenden Gerichtsverhandlung in H. Erlaubt war also eine zielgerichtete, zweck- und termingebundene Fahrt mit dem Auftrag, das Fahrzeug um 12:00 Uhr vollgetankt wieder zurückzustellen. Statt dessen unternahm der Erstbeklagte, wie von ihm geplant, mit seinen Freunden eine ausgedehnte „Spritztour“, die ihn zwar letztlich auch nach H führte, jedoch von ihrem Charakter her nicht annähernd mit der vorgegebenen Fahrt vergleichbar war (Zechtour desjenigen, dem das Fahrzeug nur für die Fahrt zur Wohnung zwecks Reparatur übergeben worden war). Dass sich die Zustimmung der Halterin ausschließlich auf die vorgetäuschte und keine sonstige Fahrt bezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Erstgerichts, denen zufolge der Erstbeklagte die Halterin nur für die von ihm ganz konkret bezeichnete Fahrt um die Überlassung des Fahrzeugs gebeten hatte, sie ihm das Fahrzeug auch nur für diesen Zweck übergab, eine diesbezügliche „Vereinbarung“ vorlag und die Halterin ihm den Pkw nicht geliehen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass er ihn nicht wie von ihm vorgetäuscht verwenden würde. Allenfalls könnte den Feststellungen noch die Genehmigung der Fahrt auf der ersten Teilstrecke nach M unter Gestattung der Mitnahme von „jemand anderen“ entnommen werden. Da sich der Unfall aber nicht auf dieser Teilstrecke, sondern erst im Zuge der – keinesfalls von der Zustimmung der Halterin gedeckten – Weiterfahrt ereignet hat, ist daraus für die Revisionsgegner schon deshalb nichts zu gewinnen.

2.5 Die Vorinstanzen haben den Erstbeklagten somit in Übereinstimmung mit den wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung und entgegen der in den Revisionsbeantwortungen vertretenen Rechtsansicht zutreffend als „Schwarzfahrer“ qualifiziert. In dritter Instanz ist zwar nicht mehr strittig, dass der Kläger gegen den an dem Unfall schuldigen Erstbeklagten einen Schadenersatzanspruch hat. Da der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls aber ohne den Willen der Halterin bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig war, zählt er nicht zu den Mitversicherten iSd § 2 Abs 2 KHVG, sodass die drittbeklagte Partei für sein Verschulden nicht einzustehen hat.

3. Keine Gefährdungshaftung der Halterin:

3.1 Im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch wird der Halter nicht zur Gänze von der Haftung befreit. Es entfällt zwar die unbeschränkte Haftung für den Betriebsgehilfen nach § 19 Abs 2 EKHG, jedoch bleibt die Gefährdungshaftung bestehen.

Die Halterin trifft demnach auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Das bedeutet aber, dass auch die Ausnahmebestimmung des § 3 EKHG zur Anwendung gelangt.

3.2 Erfolgte schon die Fahrt als solche gegen den Willen der Halterin, lag also eine Schwarzfahrt vor, so wurden bei dieser Fahrt auch sämtliche Fahrzeuginsassen, unter ihnen der Kläger, ohne ihren Willen befördert. Die Feststellung, der Erstbeklagte habe der Halterin bei Übergabe des Fahrzeugs gesagt, er werde „mit jemand anderem“ nach M fahren, dort seinen Vater mitnehmen und dann nach H fahren, vermag den gegenteiligen Standpunkt des Nebenintervenienten nicht zu stützen, bezog sich die Zustimmung der Halterin doch auch insoweit nur auf die von ihr genehmigte Fahrt (vgl 2.4).

In Ansehung des im Unfallszeitpunkt ohne ihren Willen beförderten Klägers kommt der Halterin daher der – von der drittbeklagten Partei schon in erster Instanz geltend gemachte (AS 93) – Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute, was zwar das Erstgericht, nicht aber das Berufungsgericht berücksichtigt hat. Damit scheidet aber auch eine Gefährdungshaftung der drittbeklagten Partei aus.

3.3 Aus diesem Grund muss auf die weitere Bemängelung der drittbeklagten Partei, die Gefährdungshaftung wäre im Spruch der Entscheidung – auch von Amts wegen – auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zu beschränken gewesen, nicht weiter eingegangen werden.

4. Kein erwiesenes Verschulden der Halterin:

4.1 Eine Verschuldenshaftung des Halters nach den §§ 1293 ff ABGB kommt nach der Rechtsprechung in Frage, wenn ihn ein über die Ermöglichung der Benutzung hinausgehendes Verschulden trifft, das zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führt. Diese Haftungsvoraussetzung wurde etwa dann bejaht, wenn die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht wurde, obwohl der Benutzer keine Lenkberechtigung besaß.

4.2 Das Berufungsgericht ließ die Frage eines eigenen Verschuldens der Halterin mangels erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers und des Nebenintervenienten (ausdrücklich) ungeprüft. Es entspricht der Aktenlage, dass der Kläger keine ein Verschulden der Halterin auch nur andeutenden Tatsachenbehauptungen aufstellte und sich der Nebenintervenient für den Fall der Schwarzfahrt sogar ausdrücklich nur auf die Gefährdungshaftung der Halterin berief. Wohl aber hat der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Erstbeklagte entsprechende Behauptungen aufgestellt, woraus offenbar die Feststellungen über die Annahmen der Halterin zu Alter und Lenkberechtigung des Erstbeklagten resultieren.

4.3 Der Kläger und der Nebenintervenient legen nun diese Feststellungen im Rechtsmittelverfahren dahin aus, dass die Halterin schuldhaft die Überprüfung der Lenkberechtigung des Erstbeklagten unterließ. Will man den erwähnten Feststellungen aber tatsächlich ein derartiges Tatsachensubstrat unterstellen (was hier nicht zu untersuchen ist), haben sie – jedenfalls im hier noch allein interessierenden Verhältnis zwischen Kläger und der drittbeklagten Partei – bei der rechtlichen Beurteilung als überschießend außer Betracht zu bleiben:

4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dürfen sogenannte „überschießende“ Feststellungen nämlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. Der Klagegrund wird durch die vom Kläger vorzutragenden rechtserzeugenden Tatsachen definiert.. Stützt sich der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Kläger nicht nur auf die Gefährdungshaftung des EKHG, so hat er alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. Das ist hier nicht geschehen.

4.3.2 Die Frage, ob überschießende Feststellungen berücksichtigt werden können, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung. Werden einer Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird daher die Sache unrichtig rechtlich beurteilt. Hätten daher die Vorinstanzen aus den besagten Feststellungen die vom Kläger und dem Nebenintervenienten gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen, läge eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache vor. Die überschießenden Feststellungen sind vielmehr unbeachtlich, weshalb die in den Revisionsbeantwortungen darauf gestützten Ausführungen ins Leere gehen. Von einem Verschulden der Halterin in obigem Sinn ist daher nicht auszugehen.

4.4 Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob der Kläger an der Schwarzfahrt in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme (hier: der fehlenden Zustimmung der Halterin zur unternommenen Fahrt) teilgenommen hat und ihm deshalb ein die Haftung der Halterin ausschließendes „echtes“ Handeln auf eigene Gefahr vorzuwerfen wäre (käme dieser Haftungsausschluss doch nur im Falle einer Verschuldenshaftung der Halterin in Betracht.

5. Zusammenfassung, Ergebnis und Kosten:

5.1 Da der am Unfall schuldige Erstbeklagte als Schwarzfahrer (§ 6 Abs 2 EKHG) nicht Mitversicherter iSd § 2 Abs 2 KHVG ist und der Kläger sich gegen die Halterin des Unfallfahrzeugs weder aufgrund der Gefährdungshaftung nach dem EKHG noch aufgrund der Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB auf einen Schadenersatzanspruch stützen kann, besteht keine Haftung der drittbeklagten Partei.

5.2 In Stattgebung der berechtigten Revision ist daher das das Klagebegehren auch in Ansehung der drittbeklagten Partei abweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

5.3 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Bei den Kosten der Berufungsbeantwortung war zu berücksichtigen, dass der drittbeklagten Partei nur noch der auf sie entfallende Anteil der für sie und die Zweitbeklagte gemeinsam verzeichneten Kosten (also 50 %) gebührt. Die Kosten wurden allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichts richtig auf Basis von 7.500 EUR verzeichnet, weil sich infolge der geltend gemachten Solidarhaftung aller drei beklagten Parteien das Berufungsinteresse nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – um den Kopfteil des Erstbeklagten vermindert hat. Für die Revision war die Pauschalgebühr nur in der verzeichneten Höhe zuzusprechen.

Tags: RechtsanwaltRechtsanwalt WienSchadenersatzSchmerzengeldVerkehrsunfall
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