Der Angeklagte soll 141 Gramm Heroin besessen, weitere 200 Gramm Heroin anderen überlassen haben, wobei das Heroin einen Reinheitsgrad von 19% hatte, und weitere 15 Gramm Heroin, dessen Reinheitsgrad nicht mehr feststellbar war, weshalb der von der Judikatur für solche Fälle anzuwendende Reinheitsgrad von 3% angenommen wurde, ebenfalls anderen überlassen.
Dem Angeklagten war daher einerseits das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel als auch das Verbrechen des Suchtgifthandels vorgeworfen worden. Der Strafrahmen beträgt für solche Fälle bis zu fünf Jahre (60 Monate).
Der Angeklagte wurde von einer Organisation angeheuert, die in Mitteleuropa große Mengen Heroin in Verkehr setzt. Aufgrund des niedrigen Einkommens in seinem Heimatland und der dort fehlenden Perspektiven willigte der Angeklagte ein, Heroin zu verkaufen. Dazu wurde ihm ein genauer Plan übergeben, der Hotel, Telefon, Abnehmerlisten etc umfasste, so dass der Angeklagte sofort und ohne Abnehmer akquirieren zu müssen, mit dem Verkauf von Heroin beginnen konnte. In wenigen Tagen wurden bereits einige Tausend Euro umgesetzt.
Der Angeklagte wurde nach seiner Anhaltung durch Polizeikräfte sofort festgenommen. Anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. – Trotz genereller dringender Empfehlung sofort einen Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist/Verteidiger in Strafsachen beizuziehen, wurde vom Angeklagten eine Aussage gemacht, wobei er sich bereits im Wesentlichen geständig und somit schuldig verantwortete. – Näheres zur Sinnhaftigkeit in Strafsachen einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen beizuziehen: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2016/untersuchungshaft-aufgehoben-trotz-40-schwerer-delikte-rechtsanwalt-strafverteidiger/ und
Da sehr viele Milderungsgründe vorgebracht wurden, auch solche, die nicht ausdrücklich im Gesetz verankert sind, konnte der Angeklagte mild bestraft werden. Erschwerend wurde ihm angelastet, dass er einen Freund dazu gebracht hatte, ebenfalls Heroin zu verkaufen, dass zwei vergehen und zwölf Verbrechen begangen wurden und die Grenzmenge doch deutlich überschritten wurde. Weiters, dass sich der Angeklagte einer professionellen Organisation angeschlossen hatte und ihm bewusst war, harte Drogen (Heroin) zu verkaufen.
Der Angeklagte wurde zu insgesamt 17 Monaten Haft, davon fünf Monate unbedingt verurteilt. Die verbleibenden zwölf Monate wurden unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt verhängt.