Eine Frau war von einem Mann mit einem Teppich-Messer durch unzählige Stiche und Schnitte schwer verletzt worden. Die Medien hatten umfassend berichtet:
http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Blutbad-in-Asylwerber-WG/249072836
http://m.oe24.at/oesterreich/chronik/AKH-schickt-Opfer-11-270-Euro-Rechnung/249306798
http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Der-Frauen-Schlitzer-von-Wien/250179955#.V80OPUDALph.facebook
Nach nun zwei Prozesstagen kam das Gericht, ein Schöffensenat bestehend aus zwei Laienrichtern und einem Berufsrichter, zweifelsfrei zum Schluss, dass es unzuständig ist, da der Angeklagte versucht hatte, das Opfer zu töten: Bereits knapp nach Eintreffen des Opfers beim Angeklagten sagte dieser „Einer von uns beiden wird heute sterben“. Später im Zuge der unzähligen Attacken sagte er mehrmals zum Opfer, dass er sie umbringen werde. Die Verletzungen waren zwar an sich nicht lebensgefährlich allerdings dennoch so massiv und zum Teil nur so knapp an lebenswichtigen Bereichen des Opfers vorbeigeführt, zB Halsschlagader, so dass davon ausgegangen werden musste, dass es bloß Glück war, dass das Opfer keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt.
Jedenfalls hatte es der Angeklagte in Kauf genommen solche Verletzungen zu verursachen die tödlich sein könnten und sich damit auch abgefunden. Dieser Vorsatz, Eventualvorsatz genannt, ist bereits ausreichend um die Tötungsabsicht anzunehmen. Dies ergab sich zweifelsfrei aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse, sodass das Gericht ein Unzuständigkeitsurteil fällte. Dieses ist bereits rechtskräftig. Was ist ein Unzuständigkeitsurteil:
Erachtet das Schöffengericht, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Unzuständigkeit aus.
Sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht zu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind. Im ersten Falle muss eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen.
Dabei handelt es sich um ein sog Formalurteil. Erachtet das Schöffengericht die Zuständigkeit des Geschworenengerichts als hinreichend indiziert, so ist es zur Fällung eines Unzuständigkeitsurteils verpflichtet.
Ein Unzuständigkeitsurteil beruht auf einem Anschuldigungsbeweis, nicht auf einem Schuldbeweis. Zahlreiche Entscheidungen des OGH formulieren, dass ein, ein Unzuständigkeitsurteil tragender, Anschuldigungsbeweis dann vorliegt, wenn bei „Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes“ die Annahme eines bestimmten, die Zuständigkeit des Geschworenengerichts begründenden, Straftatbestands „naheliegend“ ist.