Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, versucht zu haben, ein Autoersatzteil zu stehlen, sich an einem Diebstahl von Rohmaterialien beteiligt zu haben, indem er diese mit seinem Kfz vom Tatort abtransportiert haben soll und ein Motorrad von beträchtlichem Wert gestohlen zu haben.
Die Festnahme der Verdächtigen erfolgte bei einer Polizeikontrolle des Klein-Kfz in dem das gestohlene Motorrad sichergestellt wurde. Über zwei Beschuldigte wurde die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt.
Die Polizei hatte den Klein-Lkw bereits länger im Visier, da dieser bei dem ersten Diebstahl ebenfalls verwendet wurde.
Dazu gab es weitere Beobachtungen und nach der Festnahme der Verdächtigen durch Auswertung deren Mobiltelefone umfassende Rufdatenrückerfassungen.
Teilweise waren die Beschuldigten geständig.
Wenngleich die Sachverhalte einfach sind, ist in solchen Fällen die juristische Beurteilung und insbesondere die Urteilsfindung mitunter ausgesprochen schwer: Es müssen unzählige Feststellungen zu den einzelnen Tatbestandselementen getroffen werden, was aufgrund fehlender Parameter mitunter gar nicht mehr möglich ist.
Die Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit und der Zweifelsgrundsatz tun ihr Übriges.
Letztlich wurden sämtliche anwesende Angeklagte verurteilt.
Der oben Erwähnte erhielt 18 Monate Freiheitsstrafe, wobei 12 Monate bedingt auf eine dreijährige Probezeit nachgesehen wurden.
Der Angeklagte wurde sofort enthaftet.