Die Grenzmenge ist ein entscheidender Parameter bei der Bestrafung im Suchtmittelrecht. Grenzmenge bedeutet die Menge einer Substanz (Kokain, MDMA, Morphin, Diacetyl-Morphin [Heroin]), bei deren Überschreiten der Gesetzgeber annimmt, dass der Täter sie nicht zum eigenen Gebrauch verwendet, sondern um zu „Handeln“.
Die Grenzmengen der gängigen Suchtmittel sind:
Übliche Bezeichnung | Wirkstoff | Grenzmenge in Gramm |
Kokain | Cocain |
15 |
Cannabis | Delta 9 THC und THCA |
20 und 40 |
Ecstasy | MDMA |
30 |
Heroin | Diacetyl-Morphin |
3 |
Beispiel:
Jemand erhält sein Urlaubsgeld und beschließt, in den kommenden 30 Urlaubstagen rauschende Partys zu feiern und kauft im Voraus 30 Gramm Kokain (die er in den nächsten 30 Tagen zu konsumieren beabsichtigt) um zu vermeiden, immer wieder Kontakt zum Dealer aufzunehmen und sich mit diesem mehrmals treffen zu müssen. Unmittelbar nach dem Kauf findet die Polizei bei ihm diese 30 Gramm.
Bei einer Untersuchung im Labor stellt sich heraus, dass das Kokain einen Reinheitsgehalt von 60% hat. Dies entspricht einer Menge von 18 Gramm Cocain. Da die Grenzmenge von 15 Gramm überschritten ist, steht er daher im Verdacht, ein „Händler“ zu sein und nicht für den Eigenkonsum erworben zu haben. Strafrahmen: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Nun spielt jedoch, wie bei fast allem im Leben, der Faktor „Zeit“ eine große Rolle. Im Suchtmittelrecht äußert sich dies im sogenannten „Additionseffekt“ bzw „Additionsvorsatz“.
Auch dazu soll ein Beispiel der besseren Veranschaulichung dienen:
Jemand benötigt pro Wochenende, um bei seinen Partys fit zu sein, vier Gramm Kokain – pro Monat also 16 Gramm. Im üblichen Straßenverkauf kostet ihm dieser Konsum 1.600 Euro. Geld, das er durch seine Berufstätigkeit nicht hat. Daher beschließt er, wenn ihm das Geld ausgeht, ein wenig von dem erworbenen Kokain zu verkaufen um vom Gewinn selbst wieder Kokain zu erwerben.
Über die Jahre hinweg summieren sich jedoch die Mengen zu über die Grenzmenge hinausgehenden.
Sind nun diese Verkäufe des Konsumenten zu addieren oder doch für sich abgeschlossene Einzelakte? Eine entscheidende Rolle spielt dabei, wie bei fast jedem Tatbestandselement im Strafrecht, der Vorsatz des Täters.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) spricht dazu regelmäßig aus:
Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen des Suchtgifthandels als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Delikts wird nicht benötigt.
Für die tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein das Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Suchtgiftmenge in fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, das heißt einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit) als naheliegend angesehen, genügt der Hinweis auf eine Anzahl von „etwa 25 bis 50“ Einzelakten ohne Beziehung zum Deliktszeitraum von (in einem konkreten Fall) nahezu viereinhalb Jahren nicht.
Dem zuletzt Erwähnten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
A wurde im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt, weil er zwischen 1994 und 1998 den bestehenden Vorschriften zuwider „250 Gramm Cannabisprodukte“ mit einem THC-Gehalt zwischen 32,75 und 47,25 Gramm in Teilmengen durch Verkauf an X in Verkehr gesetzt habe.
Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher Folge gegeben und eine neuerliche Hauptverhandlung zur Feststellung entscheidender Tatsachen notwendig um diese frage klären zu können.