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Diebstahl – Diversion

von Mag. Andreas Strobl
am 20. August 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte hatte eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Paket samt Inhalt, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie dieses aus dem offenstehenden Fach der Abholstation entnahm, wodurch dem Eigentümer ein Schaden in der Höhe von 125 Euro entstand.

er Angeklagte hatte dadurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 des Strafgesetzbuches begangen und wäre dafür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein.

Der Strafrahmen dafür beträgt bis sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.

Wie anhand des Strafantrages zu sehen ist, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gegen eine Diversion bei Diebstählen. Begründet wird dies meist mit der Generalprävention – also der für die Allgemeinheit abschreckenden Wirkung, die durch eine Bestrafung, selbst bei kleinen Delikten, wie im konkreten Fall, erzielt werden soll.

Daher benötigt es einigem Vorbringen und Argumenten um doch eine Diversion vor dem Gericht zu erhalten. Dazu sind in erster Linie Milderungsgründe zu sammeln und hat der Angeklagte die Verantwortung für sein handeln zu übernehmen. Eines Geständnisses bedarf es hingegen nicht.

Im konkreten Fall war die Verantwortungsübernahme sinnvoll, da das Nachtatverhalten keine anderen Schlüsse als jene zuließ, dass ein Diebstahl begangen wurde. Das heißt, ein allenfalls nicht vorhandener Vorsatz wäre durch das Nachtatverhalten nicht zu beweisen gewesen.

Die Diversion erfolgte in Form einer Geldbuße, die sich auch am Tagessatzsystem orientiert.

Daher wurde eine Geldbuße in Höhe von 1.200 Euro und die Gerichtskosten verhängt. Dafür ist das Verfahren jedoch endgültig eingestellt – eine Eintragung im Strafregister gibt es nicht. Der Angeklagte darf sich nach bestem Wissen und Gewissen weiterhin als „unbescholten“ oder „nicht vorbestraft“ bezeichnen.

 

 

Tags: DiebstahlDiversionFreiheitsstrafeGeldbußeGeldstrafe
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