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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Schwerer Raub, Raub und zwei Nötigungen bei acht, davon fünf einschlägigen, Vorstrafen

von Mag. Andreas Strobl
am 22. August 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Die Angeklagte hatte mit Gewalt gegen eine Person und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zwei Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar der A eine Handtasche mit Bargeld und Wertgegenstände unter Verwendung einer Waffe, indem sie sie gegen eine Wand drückte, auf sie einschlug und ihr eine Injektionsnadel vorhielt, während sie die Übergabe von Bargeld forderte und an der Handtasche zerrte, wobei sie durch die Gegenwehr der A nur die Hülle eines Ausweisetuis erfassen konnte und der Unbekannten B eine Handtasche mit Bargeld und Wertgegenständen, indem sie ihre Handtasche, die die B über der Schulter trug, entriss und daraus die Geldbörse entnahm, wobei es beim Versuch blieb, da sie aufgrund des Einschreitens von Passanten die Geldbörse verlor;

weiters nachstehend angeführte Personen, die im Begriff standen, sie wegen der oben angeführten Straftaten zu verfolgen und anzuhalten, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Verfolgung und Anhaltung, zu nötigen versucht, und zwar im Anschluss an die erste angeführte Straftat den X und eine weitere männliche Person durch gefährliche Drohung, indem sie äußerte, die beiden Verfolger bei Nichtentsprechung mit HIV anzustecken, wobei sie ihnen eine blutende Hand zeigte und vorgab, einen Gegenstand in dieser zu halten; im Anschluss an die zweite oben angeführte Straftat den Y mit Gewalt, indem sie ein Glas in Richtung seines Körpers warf.

Die Angeklagte war acht Mal vorbestraft, davon fünf Mal einschlägig und hatte bereits bei der Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Jahren einen Justizwachebeamten auf die gleiche Art, unter Vorhalt einer mutmaßlich infizierten Injektionsnadel, genötigt.

Die Angeklagte war auch erst drei Monate vor den nun abgeurteilten Taten aus der neunjährigen Freiheitsstrafe entlassen worden.

Aufgrund der insgesamt vielen Vorstrafen konnte das Gericht seine Strafbefugnis so erweitern, dass statt dem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sogar 20 Jahre Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre.

Die Angeklagte nahm von Beginn an das denkbar schlechteste Aussageverhalten ein, indem sie sagte, sie könne sich an nichts mehr erinnern. Dies ist aus zwei Gründen fatal: Erstens kann nichts mehr zu einer weiteren Verteidigung beigetragen werden – also auch nichts mehr an Vorwürfen widerlegt werden; zweitens ist das Nicht-Erinnern „geständnis-feindlich“, da ein nicht-Erinnern alleine nie ein Geständnis sein kann.

Abgesehen davon ist die Aussage, sich an nichts mehr erinnern zu können, psychologisch gesehen, unwahrscheinlich und wird zumeist von Richtern nicht geglaubt. Das ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Täterin von großem Nachteil, da damit andere Beweismittel zur Feststellung des Sachverhaltes als naheliegender herangezogen werden.

Daher gilt einmal mehr als unabdingbar: Wer in Strafsachen optimale Ergebnisse erzielen möchte, benötigt einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen. Näheres dazu schon hier:

https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/

https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/

In der konkreten Hauptverhandlung wurden zwei Opfer gehört. Das erste Opfer war sichtlich psychisch stark von den Geschehnissen mitgenommen, was den Schöffen nicht entgangen war und wodurch mit einem milden Urteil nicht mehr gerechnet werden konnte. Ein mildes Urteil konnte aufgrund der Vorgeschichte, den vielen Vorstrafen und der zuletzt verbüßten Haft, nach der gängigen Rechtsprechung hinsichtlich der Strafbemessung keinesfalls weniger als die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe sein.

Insgesamt konnte bei einer Vielzahl an Erschwernisgründen wie zB zwei Verbrechen und zwei Vergehen, unzähligen Vorstrafen, dem raschen Rückfall und bloß einem Milderungsgrund, dem Umstand, dass es beim Versuch blieb, und ohne Geständnis kein mildes Urteil mehr erwartet werden.

Aufgrund der erhöhten Strafbefugnis, die es dem Gericht eingeräumt hatte, statt bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe sogar bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen, wurde die Angeklagte zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Tags: gefährliche Drohung mit dem UmbringenKörperverletzungLandesgerichtNötigungRaubSchöffensenat
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