Die Beschuldigte, die Geschäftsführerin der A GmbH, soll von der B GmbH Schmuckstücke im Wert von mehr als 10.000 Euro bestellt haben, ohne jedoch zahlungsfähig- und/oder zahlungswillig gewesen zu sein.
Die Geschäftsführerin der B GmbH soll mit der Beschuldigten mehrmals nach den Lieferungen Kontakt aufgenommen und die Zahlung gefordert haben. Die Beschuldigte soll dies stets lapidar zurückgewiesen haben, da die A GmbH nichts mehr leisten könne.
Dies hatte die Anzeigerin, die B GmbH, dahingehend interpretiert, dass bereits im Zeitpunkt der Bestellungen Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben soll.
Wie stets anzuraten ist, hatte die Beschuldigte richtig reagiert uns sofort nach bekanntwerden der Vorwürfe, dadurch dass eine Ladung von der Polizei zur Vernehmung übermittelt wurde, reagiert und einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen mit seiner Verteidigung beauftragt. Zur Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens siehe bereits hier:
bzw neuerlich auch hier:
Die Beschuldigte hatte gemeinsam mit dem Verteidiger, nachdem dieser Akteneinsicht genommen und somit von den wider seinen Mandanten erhobenen Vorwürfen umfassend Kenntnis erlangt hatte, jene Fakten und, diese Fakten beweisende, Unterlagen in Form einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Dadurch konnte sich die Staatsanwaltschaft ein umfassendes Bild von der Sachlage verschaffen und das Ermittlungsverfahren einstellen, weil zumindest die subjektive Tatseite nicht erwiesen werden kann.
Unter der subjektiven Tatseite ist der „Vorsatz“ zu verstehen, also im Wesentlichen das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Tatbestandes.