Der Angeklagte habe eine junge Frau
1. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlaf sowie zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm, mithin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, genötigt, indem er ein Küchenmesser mit 12 cm Klingenlänge gegen sie richtete und sagte, sie müsse alles machen, was er will, sonst werde er zustechen;
2. durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich im unmittelbar zeitlichen Nahezusammenhang mit der unter 1. beschriebenen Drohung mit dem Messer
– zu einer Handlung, nämlich zur Aufnahme eines Videos mittels seines Mobiltelefons durch ihn, genötigt, indem er sie anwies, wahrheitswidrig vor laufender Kamera zu behaupten, dass sie sich nach einem Streit wieder versöhnt hätten und sich lieben;
– zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigenerstattung gegen ihn wegen der unter 1. beschriebenen Taten, zu nötigen versucht, indem er ihr sinngemäß sagte, sie solle es nicht wagen, jemanden davon zu erzählen, denn wenn er ins Gefängnis kommt, werde er seinen Bruder oder andere Leute dazu bringen, sie zu töten, er werde sie auch nach zehn, fünfzehn Jahren im Gefängnis verfolgen und all jene, die sie liebt, ebenfalls;
3.am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und sie am Hals würgte, wodurch sie keine Verletzungen erlitt.
Dadurch habe er zu Punkt 1. das Verbrechen der Vergewaltigung;
zu Punkt 2. das Verbrechen der schweren Nötigung (erster Teilstrich) und das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung (zweiter Teilstrich);
und zu Punkt 3. das Vergehen der versuchten Körperverletzung begangen und sollte dafür mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Nach dreimonatiger Untersuchungshaft und einem umfassenden Beweisverfahren sowie einer knapp neun Stunden dauernden Hauptverhandlung wurde der Angeklagte freigesprochen.