Dem Angeklagten warf man vor durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe jemandem eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesem eine Schreckschusspistole vor das Gesicht hielt und dessen Geld und Drogen an sich nahm.
Er hätte dadurch das Verbrechen des schweren Raubes begangen und wäre mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahre zu bestrafen gewesen.
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte bereits mehrere einschlägige Vorstrafen darunter einen Raub begangen.
Zu einer dieser Vorstrafen gab es eine noch offene Probezeit, sodass der Widerruf der damals gewährten bedingten Strafnachsicht im Ausmaß von einem Jahr beantragt war.
Die Belastung des Angeklagten erfolgte durch zwei Zeugen, wovon einer der Beraubte, der andere ein dabei anwesender Freund des Beraubten, war.
Einmal mehr zeigte sich hier, warum stets umgehend ein Rechtsanwalt der auf Strafsachen spezialisiert ist oder ein Verteidiger in Strafsachen, auch „Strafverteidiger“, konsultiert werden sollte:
Nach Aktenstudium und Rücksprache mit dem Angeklagten, damals noch Beschuldigten, wurde die Strategie, die sich letztlich auch als richtig bewährte, erarbeitet.
Näheres dazu warum ein Anwalt der auf Strafsachen spezialisiert ist oder ein Verteidiger in Strafsachen bzw Strafverteidiger stets und sofort beauftragt werden soll siehe hier:
Ein Anwalt der auf Strafsachen spezialisiert ist oder ein Verteidiger in Strafsachen bzw Strafverteidiger erarbeitet üblicherweise die richtige Taktik. Wie sehr oft war im konkreten Fall ein wichtiges Recht jedes Beschuldigten die richtige Strategie: das Schweigen bzw rechtstechnisch richtig – das Recht, die Aussage zu verweigern oder auch Aussageverweigerungsrecht genannt.
Zwei weitere Beispiele in denen sich Schweigen bewährt hatte sehen Sie hier:
Im konkreten Fall sollte ein Freund des Angeklagten per Telefon bei zwei Bekannten Drogen „bestellt“ haben. Die Übergabe sollte im Haus des mutmaßlich Beraubten stattfinden wobei auch der Angeklagte anwesend gewesen sein soll.
Bei dieser Übergabe soll es zu Diskussionen gekommen sein, worauf der Angeklagte die Nerven verloren und auf den Beraubten und dessen Freund eine Faustfeuerwaffe gerichtet und Geld, Drogen und sonstige Utensilien an sich genommen haben soll.
Erst einige Monate später hatte die Polizei von diesem Vorfall erfahren und die beiden mutmaßlich Beraubten als zeugen geladen. Dabei ging die Polizei, offenbar sich in dieser Sache zum Täter schon viel zu sicher fühlend, von der Täterschaft des Angeklagten aus und präsentierte den beiden Zeugen bloß Lichtbilder die den Angeklagten zeigten sowie Lichtbilder dessen Freundes, der die Übergabe eingefädelt haben soll.
Eine Gegenüberstellung von Lichtbildern anderer, dem Angeklagten ähnlich sehender, Personen gab es nicht.
In der Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht am Landesgericht stellte sich der „Irrtum“ heraus: Die beiden Zeugen attestierten zwar eine Ähnlichkeit des tatsächlichen Täters mit dem Angeklagten, dennoch unterschied sich der Angeklagte deutlich in bestimmten Merkmalen vom tatsächlichen Täter.
Aus diesem Grund musste das Gericht, ein Schöffengericht bestehend aus zwei professionellen Richtern und zwei Laienrichtern (Schöffen) einen Freispruch fällen.