Der A „watscht“ den B, beide sind Brüder ab. Der C, ein Freund des B ruft die Polizei. Die Polizei kommt und nimmt die Anzeige und den Sachverhalt auf.
Da eine Körperverletzung ein „Offizialdelikt“ ist, eine strafbare Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, muss die Staatsanwaltschaft gegen den A ermitteln, selbst wenn sein Bruder B, der Geschlagene, dies nicht möchte.
Die Polizei, die üblicherweise selbst, dh ohne Zutun der Staatsanwaltschaft, ermittelt oder mit den Ermittlungen beginnt, ist verpflichtet sämtliche Zeugen, dazu gehört auch das Opfer, im Konkreten der B, und den Beschuldigten, in unserem Fall den A, zu vernehmen.
Dazu ergeht meist eine förmliche Ladung an die Beteiligten. Sowohl bei der Beschuldigten- als auch Zeugenvernehmung ist dann ein Formalismus zu beachten, der insb darin besteht, dass eine Rechtsbelehrung an die Beteiligten erteilt wird, die dann auch vor der eigentlichen Vernehmung zur Sache zu unterfertigen ist.
Im konkreten Fall hatten die Beteiligten richtig agiert und einen Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist bzw einen Verteidiger in Strafsachen konsultiert.
Dass dies nicht nur Sinn macht sondern fast immer essentiell ist um unbeschadet aus einer Strafsache hervorzugehen, sehen Sie auch hier:
https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2019/schwerer-raub-anwalt-avukat-advokat/
Im konkreten Fall war es offenbar Wunsch der gesamten Familie, dass der A die Sache unbeschadet übersteht. Daher wurde dem A mitgeteilt, dass sein Bruder B, der von A geschlagen worden und verletzt worden sein soll, nicht bei der Polizei oder vor Gericht aussagen müsse, da ihm das recht auf Befreiung von der Aussage zu Gute kommt. Dieses lautet:
Von der Pflicht zur Aussage befreit sind ua Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen.
Was sind nun Angehörige nach dem Strafgesetz?
Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
Daher wurden beim Termin vor der Polizei, der dazu gedient hatte, den A als Beschuldigten und den B als Zeugen/Opfer zu vernehmen, von B die Aussage verweigert, da er sich auf sein Recht auf Befreiung von der Aussagepflicht berufen hatte und von A ebenfalls die Aussage verweigert, da er als Beschuldigter nicht verpflichtet ist, auszusagen.
Da üblicherweise kein Ergebnis in einer Hauptverhandlung zu erwarten ist, das anders wäre und zu einer Verurteilung führen könnte, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.