Therapie statt Strafvollzug
Die „Therapie statt Strafvollzug“ wird oft falsch als „Therapie statt Strafe“ bezeichnet. Die „Therapie statt Strafe“ ist bloß ein Überbegriff. Dies soll hier nicht Thema sein.
Die „Therapie statt Strafvollzug“ ist eine oft beantragte Form des Aufschubes des Strafantrittes. Dazu ein Beispiel:
Beispiel
Jemand stiehlt Autos um sich aus dem dafür erhaltenen „Lohn“ seine Drogensucht zu finanzieren. Dieses Delikt fällt daher unter die sogenannte „Beschaffungskriminalität“. Darunter versteht man Straftaten, die begangen werden um sich aus deren Erlös die Drogensucht zu finanzieren.
Erhält ein solcher Täter eine Freiheitsstrafe, die 36 Monate nicht übersteigt, kann er beantragen, statt dem Gefängnisaufenthalt eine Therapie in Anspruch zu nehmen. Hat sich der Verurteilte an die vorgegebene Therapie gehalten, sieht ihm das Gericht den Vollzug der Strafe für eine Probezeit bedingt nach. Das heißt: Erfüllt der Verurteilte während der Probezeit keine Widerrufsgründe, braucht er die Strafe nicht mehr im Gefängnis zu verbüßen.
Praxis
Soviel zur Theorie. In der Praxis ist es jedoch ein weiter Weg bis zum Aufschub des Strafvollzuges. Der Antragsteller muss einige Grundvoraussetzungen nachweisen. Dies erfordert hohe Fachkenntnis.
Anwalt – Strafverteidiger
Deshalb ist es spätestens in diesem Stadium höchst ratsam, einen Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, oder einen Verteidiger in Strafsachen, auch Strafverteidiger genannt, zu beauftragen. Dieser wird den ganzen Fall und sämtliche Voraussetzungen für eine „Therapie statt Strafvollzug“ prüfen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Siehe bereits auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2015/08/03/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/?fbclid=IwAR11yaFLmfyTX61YzeysRWb1JoDn8FhJxTpOmtBHCLihSDJpr0JMA6Ol3QY
Sachverständiger
Diese Voraussetzungen bloß zu behaupten, ist zu wenig. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen beweisen. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die Sachverständigen sind aus dem Fach der Psychologie bzw Psychiatrie und führen ein Anamnesegespräch mit dem Antragsteller (Betroffenen). Oft kommt es dabei vor, dass der Sachverständige die Voraussetzungen nicht als erfüllt ansieht. Dies kann unzählige Gründe haben.
Hohe anwaltliche Sachkunde
In der Praxis wird viel zu leicht behauptet, dass eine „Therapie statt Strafe“ möglich wäre. Die betroffenen Beschuldigten, letztlich dann bereits Verurteilten, sind sehr enttäuscht, wenn die Therapie nicht bewilligt wird. Die wesentliche Aufgabe des Rechtsanwaltes ist, die konkrete Situation des Mandanten realistisch einzuschätzen. Denn die Gründe für eine Nicht-Gewährung der „Therapie statt Strafe“ liegen ausschließlich in der Persönlichkeit des Verurteilten. Eine sehr hohe Sachkunde des Anwaltes ist hier gefordert.
Fälle im Suchtmittelrecht (SMG) sollten jenen überlassen werden, die viel Erfahrung und hohe Sachkunde mit dem SMG haben.
Der konkrete Fall
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte anderen Kokain überlassen. Die Mengen waren nicht bemerkenswert hoch, dennoch wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, da der Angeklagte schon fast ein Dutzend Vorstrafen aufwies.
Da er jedoch vorwiegend deshalb Kokain an andere überließ um Drogen zum Eigenkonsumzu erwerben, lag ein Fall der Beschaffungskriminalität vor.
Das Gericht beschloss daher, den Antritt der Freiheitsstrafe aufzuschieben und dem Angeklagten aufzutragen, sich einer Therapie zu unterziehen. In konkreten Fall ist eine ambulante Therapie ausreichend.