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Mag. Andreas Strobl
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Messerattacke durch 15-jährigen

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

von Mag. Andreas Strobl
am 4. Dezember 2020
in Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Messerattacke Diversion

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Messerattacke durch 15-jährigen

Ein 15-jähriger verübte einen Messerangriff durch Stiche ins Gesicht. Die Staatsanwaltschaft klagte Mordversuch an. https://wien.orf.at/stories/3078973/

Für Mordversuch gilt bei erwachsenen Tätern eine Strafdrohung von zehn bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe. Anders ist dies bei Jugendlichen:

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Für jugendliche Straftäter gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses sieht anstelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren folgendes vor:

Jenen, die die Tat im Alter von 14 bis 16 Jahren begangen haben, wird eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren angedroht. Jenen, die die Tat ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr begangen haben, wird eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren angedroht.

Die logische Konsequenz daraus ist auch eine andere Gerichtszusammensetzung:

Gerichtszusammensetzung

Bei erwachsenen Tätern entscheidet über Mord beziehungsweise Mordversuch ein Geschworenengericht. Ein solches ist grundsätzlich dann zuständig, wenn eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine solche von zehn bis zwanzig Jahren droht. Ausnahmen davon gibt es jedoch zB nach dem Verbotsgesetz. Nach diesem ist immer ein Geschworenengericht zuständig, auch wenn bloß eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren droht.

Bei den jugendlichen Tätern ist auch hinsichtlich der Gerichtszusammensetzung nach dem Alter im Zeitpunkt der Tat zu unterscheiden:

Über die 14- bis 16-jährigen Täter entscheidet ein Schöffengericht. Erst ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr entscheidet ein Geschworenengericht. Entscheidend ist immer das Alter im Zeitpunkt der Tat. Das Alter zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung ist irrelevant.

Der Grund dafür, ob ein Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, ergibt sich jedoch aus der Strafdrohung. Da die 14- bis 16-jährigen „bloß“ mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht sind, entscheidet dort ein Schöffengericht. Bei den Tätern ab 16 Jahren droht eine Strafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, weshalb ein Geschworenengericht zuständig ist.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall, siehe den Link oben, war der Täter im Zeitpunkt der Tat 15 Jahre alt, weshalb ein Schöffengericht zuständig ist.

Jedenfalls sind sämtliche Gerichtszusammensetzungen bei Angeklagten, die im Zeitpunkt der Tat nicht älter als 21 Jahre alt waren, durch eine besondere Gerichtsbesetzung charakterisiert: Die Hälfte der Laienrichter müssen als Erzieher oder in der Jugenbetreuung etc tätig sein oder gewesen sein und demselben Geschlecht des Angeklagten angehören.

Weitere Fälle zum Jugendgerichtsgesetz: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/05/einbruch-diebstahl-jugendliche/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Messerattacke durch 15-jährigen

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Messerattacke durch 15-jährigen

 

Tags: AnwaltGeschworenengerichtJGGJugendgerichtsgesetzSchöffengericht
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