• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Allgemein

Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung

Zu Löschungen aus dem Strafregister kurz das Wichtigste

von Mag. Andreas Strobl
am 14. April 2021
in Allgemein, Gewerberecht, Strafrecht
Strafregister Tilgung Strafregisterauszug Gnadengesuch Rechtsanwalt

Strafregister Tilgung Strafregisterauszug Gnadengesuch Rechtsanwalt

Strafregister: Irrtümer und Wissenswertes

Viele Fragen zum Strafregister richten sich auf das Thema „Löschung des Strafregisters“.

Hier sollen einige Begriffe geklärt werden (wie zB Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung).

Das Strafregister ist ein bei der Polizei bundesweit geführtes Register. Dieses ist vom „Strafregisterauszug“ oder „Auszug aus dem Strafregister“ zu unterscheiden: Während ersteres eine Datei ist, ist zweiteres bloß ein Ausdruck davon. In einem „Strafregisterauszug“ müssen jedoch nicht Einträge enthalten sein, die im Register (Datei) sehr wohl enthalten sind; zB Strafen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe.

Nachteile einer Strafregistereintragung

Viele Vorbestrafte suchen nach Wegen, ein „leeres“ Strafregister zu erhalten. Dabei verwechseln sie bereits das „Strafregister“ mit dem „Strafregisterauszug“: Ein Strafregisterauszug (das Papier) kann „leer“ sein. Dennoch scheitert zB eine Gewerbeanmeldung oder eine Bewerbung bei einer Bundesbehörde (zB Polizei) oder ein Antrag zB auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

Das liegt eben daran, dass zwar das „Papier“ leer ist, jedoch im Register eine Bestrafung vermerkt ist.

Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung

Hier das Wichtigste: Einträge im Strafregister erlöschen automatisch durch Zeitablauf (Ablauf der Tilgungsfrist).

Auskunftsbeschränkung hingegen bedeutet, dass Einträge im Strafregister im Strafregisterauszug nicht mehr aufscheinen. Dazu bedarf es eines Ansuchens an die zuständige Behörde. Diese leitet ein Verfahren ein, wenn die Grundvoraussetzungen gegeben sind. In einem solchen Verfahren prüft die Behörde dann im Detail, ob jemandem die Gnade zu Teil wird, eine „leere“ Strafregisterauskunft zu erhalten. Wenn die Behörde dies nicht gewährt, ist dagegen ein Rechtsmittel nicht möglich. Es ist eben ein reiner Gnadenakt.

Tilgung

Im Strafregister eingetragene Verurteilungen erlöschen automatisch nach einer gewissen Zeit. Die Tilgungsfristen (Dauer des Eintrages) sind relativ lange und machen es Betroffenen oft sehr schwer beruflich neu Fuß zu fassen. Eine vorzeitige Tilgung kann nicht bewirkt werden.

Zur Tilgung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002226

Zusammenfassung

Ein „leerer“ Strafregisterauszug bedeutet nicht, dass das Strafregister leer ist. Es bedeutet bloß, dass die Auskunft über das Strafregister (für den privaten Gebrauch) beschränkt ist.

Bestimmte Behörden können jedoch das (komplette) Strafregister einsehen und Strafen sehen, die in dem auskunftsbeschränkten Strafregisterauszug nicht enthalten sind.

Weiteres dazu hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/strafregister-und-tilgung/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung

 

Tags: AuskunftsbeschränkungGnadengesuchStrafrechtStrafregisterTilgung
Vorheriger Beitrag

Messerattacke durch 15-jährigen

Nächster Beitrag

Häusliche Gewalt - Freispruch

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung
  • KOKAIN – wieviel ist erlaubt?
  • Elektronisch überwachter Hausarrest – Fußfessel

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung
  • KOKAIN – wieviel ist erlaubt?
  • Elektronisch überwachter Hausarrest – Fußfessel

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}