Häusliche Gewalt – Freispruch
Unter „Häusliche Gewalt“ fallen Begriffe wie beharrliche Verfolgung, Drohungen, Körperverletzungen – somit zusammengefasst: körperliche und seelische Misshandlungen. Siehe zum „Stalking“ bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/09/27/stalking-beharrliche-verfolgung/ oder hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Die Staatsanwaltschaft warf einem Angeklagten vor, er habe mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich gedroht. Dazu soll er zwei Personen unabhängig voneinander gesagt haben, er werde sie und ihre Familie umbringen.
Weiter soll er seine Ex-Frau widerrechtlich beharrlich verfolgt haben, indem er eine längere Zeit hindurch fortgesetzt in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, ihre räumliche Nähe aufsuchte sowie im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, indem er ihr wiederholt, teilweise bis zu drei Mal pro Woche, vor ihrer Wohnung und Arbeitsstätte auflauerte sowie mehrfach täglich unter verschiedenen Telefonnummern bei ihr anrief.
Der Prozess
Das Gesetz sieht für diese Taten mehrjährige Freiheitsstrafen vor. Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig.
Er schilderte diverse Erlebnisse während der gemeinsamen Ehe. Besonders, dass ihm seine Kinder nach der Scheidung entzogen wurden, machte ihm psychisch zu schaffen. Dies war der Grund, warum er nicht endgültig seine Familie vermeiden wollte und konnte. Aus diesem motiv versuchte er, Kontakt zu den Kindern bzw seiner Ex-Frau zu suchen, da die Kinder noch sehr jung sind.
Die Kindesmutter hingegen versuchte den Kontakt zu verhindern. Sie versuchte weiters den Angeklagten in Zivilprozessen sowohl die gemiensame Obsorge über die Kinder zu entzihen als auch den Kontakt zwischen Kindern und Angeklagtem zu unterbinden.
Dies bestritt die Ex-Frau vor Gericht gar nicht. Sie ergumentierte, der Angeklagte wäre „schlecht“. Er habe immer wieder gedroht. Auf Nachfragen des Richters, was sie denn darunter verstehe, konnte die Ex-Frau kaum Sinnhaftes erzählen. Letztlich behauptete sie, sie und ihre Familie wäre mit dem Umbringen bedroht worden.
Selbst die minderjährigen Kinder wurden vom Gericht vernommen. Doch weder sie noch andere Familienangehörige könnten schlüssig nachvollziehbar erklären, was konkret der Angeklagte getan hätte. Immer wieder kamen die Aussagen, dass er mit dem Umbringen gedroht hätte.
Dahingehend wäre daran zu denken gewesen, dass der Angeklagte, eine „milieubedingte Unmutsäußerung“ von sich gab.
Urteil
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugen aufeinander abgestimmt gewesen wären. Der Angeklagte habe insgesamt keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Da im Strafrecht Gewissheit erforderlich ist um jemanden zu verurteilen (so sollte es sein), ergab das Beweisverfahren zu wenig Anhaltspunkte für einen Schuldspruch.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Häusliche Gewalt
Freispruch – Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt – Freispruch