Gewerbsmäßig schwerer Betrug
Der Angeklagte hatte in sechs Fällen je einen Betrug begangen. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte dies als schweren gewerbsmäßigen Betrug. Die Schadensumme betrug 111.000 Euro.
Zum Betrug sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/03/19/schwerer-gewerbsmaessiger-betrug-mit-610-000-euro-schaden-freispruch/
Der Vorwurf
Der Angeklagte betrieb ein Unternehmen, indem er Haushaltsgeräte vertrieb. Diese Haushaltsgeräte mussten bei Großhändlern bestellt werden. Der Angeklagte traf mit seinen Kunden Vereinbarungen über den Erwerb der Haushaltsgeräte, nahm den Kaufpreis ein, bestellte jedoch die Haushaltsgeräte nicht oder erst verspätet. Mit dem eingenommenen Geld beglich der Angeklagte bestehende Verbindlichkeiten.
Daher kam es dazu, dass manche Kunden deren Bestellungen stornierten, da sie nicht mehr länger warten wollten. Der Angeklagte konnte jedoch den Kaufpreis nicht mehr refundieren. Da die Verbindlichkeiten häher waren als die Einnahmen stand immer weniger Geld zur Verfügung um die entgegengenommenen Aufträge zu erfüllen.
Daher hatten manche Kunden bereits zivilrechtlich geklagt und teilweise Strafanzeige erstattet.
Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren, das ist das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft, hatte der Angeklagte, damals noch Beschuldigter, geleugnet, mit betrügerischem Vorsatz gehandelt zu haben. Er erklärte, dass manche Kunden Bestellungen nachträglich abänderten bzw gelieferte waren ändern wollten, weshalb es zu Verzögerungen kam. Letztlich schlitterte das Unternehmen in die Insolvenz und die Kunden erhielten gar keine Waren mehr.
Hauptverhandlung
Als die Staatsanwaltschaft die Taten des Beschuldigten angeklagt hatte, der Beschuldigte daher zum Angeklagten wurde, beauftragte der Angeklagte einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen mit dessen Verteidigung.
Der Verteidiger verschaffte sich umfassende Aktenkenntnis und nahm eine Abschätzung der Sach- und Rechtslage vor. Dies mündete im Rat an den Angeklagten, seine Taten zu gestehen.
Ein Geständnis ist der wichtigste Milderungsgrund, den das österreichische Strafrecht kennt, da es eine reuige Einsicht eines Angeklagten zum Ausdruck bringt. Daher umschreibt das Gesetz das „Geständnis“ als „reumütiges Geständnis“. https://www.ris.bka.gv.at/ Mit anderen Worten: Ein Geständnis allein ist zu wenig. Ernstliche Reue muss zum Ausdruck kommen. Dies kann auf verschiedenste Arten erfolgen und ist situationsbedingt.
Der Angeklagte verantwortete sich von Beginn der Hauptverhandlung an umfassend und reumütig geständig, weshalb das Gericht nicht sämtliche Zeugen, die von der Staatsanwaltschaft beantragt worden waren, vernahm.
Das Gericht hatte zirka ein Dutzend Zeugen geladen, die auch erschienen waren.
Das Gericht konnte daher, im wahrsten Sinne des Wortes, „kurzen Prozess“ machen und statt einer mehrstündigen Hauptverhandlung eine solche in kurzer Dauer abhalten.
Der Angeklagte erklärte, wie es zu den immer größeren Verbindlichkeiten kam. Auch erklärte er, wie und warum er die Kontrolle über das Geschehen verlor.
Urteil
Das Gericht urteilte unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungsgründe und Umstände, nahm eine ausgewogene Strafbemessung vor und verurteilte den Angeklagten zu einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu 60 Monaten wäre möglich gewesen.
Gewerbsmäßig schwerer Betrug
Gewerbsmäßig schwerer Betrug
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