„Reisebusbande“: Freisprüche und Schuldsprüche
Die Staatsanwaltschaft warf den sieben Angeklagten in diesem Prozess vor, Reisebusse gestohlen, diese zu relativer Unkenntlichkeit verändert und anschließend in die arabische Region verbracht zu haben.
Mediales sehen Sie dazu auch hier: https://www.pressreader.com/austria/kronen-zeitung-9gf1/20180301/281831464229590
Im Detail las sich dies in der Anklageschrift so:
Anklage
In Wien und an anderen Orten haben
Gewerbsmäßigkeit und kriminelle Vereinigung
I. gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung jeweils zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 300.000 Euro, zum Teil mehrfach übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Transportmittel weggenommen, und zwar
1. der 5.-Angeklagte (in Folge kurz: A5) und der 4.-Angeklagte (in Folge kurz: A4) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten des Unternehmens X1 einen Reisebus im Wert von etwa 115.000 Euro;
2. A2, A5 und A4 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit vier abgesondert verfolgten Tätern (Faktum 7) Verfügungsberechtigten des Unternehmens X2 einen Reisebus im Wert von cirka 180.000 Euro, Verfügungsberechtigten des Unternehmens X3 einen Reisebus im Wert von cirka 200.000 Euro,
3. A2 und A3 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten Täter T1 und T2 dem Busunternehmer X4 einen Reisebus im Wert von cirka 170.000 Euro;
4. A2 und A3 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zumindest mit dem abgesondert verfolgten T1 Verfügungsberechtigten des Unternehmens X5 einen Reisebus im Wert von cirka 135.000 Euro;
5. A2 und A3 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zumindest mit dem abgesondert verfolgten T1 dem Busunternehmer X4 einen Reisebus im Wert von cirka 120.000 Euro;
Versuch
sowie wegzunehmen versucht, und zwar
1. A5 und A4 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei abgesondert verfolgten Tätern Verfügungsberechtigten des X6 einen Reisebus im Wert von cirka 120.000 Euro;
2. A2 und A3 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten T1 und T2 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens einen Reisebus im Wert von etwa 130.000 Euro;
Beitragstäterschaft
II. A1 gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Ausführung der nachfolgend angeführten gewerbsmäßig schweren Diebstähle durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beigetragen, indem er die Tatorte und Tatobjekte auswählte, ein Fahrzeug bereitstellte, um die Straftaten zu verüben, den unmittelbaren Tätern Schlafplätze in Österreich organisierte und letztlich eine Lagerhalle in Ungarn zur Präparierung der Reisebusse zur Verfügung stellte, und zwar in drei der oben genannten Fällen, einem weiteren Fall mit einem Wert des gestohlenen Reisebusses von cirka 200.000 Euro und zu dem durch die in Bezug auf dieses Faktum in Österreich außer Verfolgung gesetzten Täter A5, A4 und T3 im Mai 2014 begangenen Diebstahl eines Reisebusses im Wert von cirka 200.000 Euro;
Hehlerei
III. die Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen, nämlich des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Taten dabei unterstützt, Sachen in einem 5.000 Euro vielfach übersteigenden Wert, die diese durch die mit Strafe bedrohten Handlungen erlangt hatten, zu verwerten, wobei die mit Strafe bedrohten Handlungen, durch die die Sachen erlangt worden waren, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung (konkret: Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht, und sie die Umstände kannten, die diese Strafdrohung begründen, und zwar
1. A5, indem er an der Verbringung eines gestohlenen Reisebusses über mehrere Staaten mitwirkte;
2. A6, indem er an der Verbringung eines gestohlenen Reisebusses zumindest über mehrere Staatsgrenzen mitwirkte;
3. A7, indem er einen gestohlenen Reisebus zum Zwecke der weiteren Verbringung bzw Verwertung in der Lagerhalle des A1 präparierte (Anbringen der gefälschten Kennzeichen, Ändern der Fahrgestellnummer sowie der Aufschriften des Reisebusses auf das nicht existente Unternehmen „Y1“).
Offenbar dürfte es sich um eine internationale und auch international agierende Bande handeln. https://www.bundeskriminalamt.at/news.aspx?id=4E5636516F4A777238346F3D
Zur Hehlerei sehen Sie allgemein bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2015/10/28/freispruch-hehlerei/
Hauptverhandlung
Ein verstärkter Schöffensenat war zuständig um diese Vorwürfe zu verhandeln. Ein solcher Schöffensenat besteht aus zwei Berufs- und zwei Laienrichtern (Schöffen).
Der Strafrahmen für diese Taten betrug ein bis zehn Jahre.
Die Hauptverhandlung erstreckte sich, aufgrund der Vielzahl an Fakten (Vorwürfe) und der Vielzahl der Täter sowie mehrerer Zeugen, insb ermittelnden Polizeibeamten, auf über drei Verhandlungstage und insgesamt cirka 20 Stunden reiner Prozesszeit.
Zu Beginn einer Hauptverhandlung werden die Angeklagten vernommen. Da einige Angeklagte umfassend geständig waren, konnte für diese der Prozess „kurz“ gemacht werden. Die Vorwürfe gegen diese Angeklagten wurden ausgeschieden. Das heisst, die Verfahren wurden getrennt geführt. Das gericht urteilte zuerst die umfassend geständigen Angeklagten ab. Hinsichtlich der nicht geständigen oder nicht zur Gänze geständigen Angeklagten benötigte das Gericht mehr Zeit. Zeugen waren zu vernehmen oder Urkunden oder Gegenstände in Augenschein zu nehmen.
Das Gericht verhandelte bloß sechs der Angeklagten, da einer der Angeklagten noch flüchtig war. Zwei Angeklagte gestanden umfassend, weshalb das Gericht sie bereits am ersten Hauptverhandlungstag verurteilte. Die Richter verurteilten sie wegen einiger Delikten und untergeordneter Tatbeiträge zu 2 ½ und drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe.
Schwere der Taten
Generell war von Beginn der Hauptverhandlung, aufgrund der Schwere der Vorwürfe, der Schadenshöhe, der wiederkehrenden Begehung und anderem, klar, dass die Richter aus generalpräventiven Gründen keine bedingten oder auch nur teilbedingten Freiheitsstrafen verhängen konnten.
Am ersten Hauptverhandlungstag kamen ausschließlich die Angeklagten zu Wort.
An den beiden folgenden Hauptverhandlungstagen wurden Zeugen vernommen.
Vertrauensperson
Besonders die Vernehmung einer „Vertrauensperson“ war mit großer Spannung erwartet worden. Eine Vertrauensperson ist eine Person, die bereit ist auf längere Zeit, freiwillig und unter Zusicherung der Vertraulichkeit im Auftrag der Kriminalpolizei, Informationen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung zu beschaffen und im Bedarfsfall unter der Führung der Kriminalpolizei an verdeckten Einsätzen teilzunehmen (= Grundsatz-Erlass vom 06.04.2011 des BMJ = BMI-KP1000/0008/BK/5.3/2011).
Üblicherweise versuchen sowohl die Vertrauenspersonen (in Folge kurz: VP) als auch die Verbindungsbeamten der Polizei die Vernehmung der VP vor Gericht zu verhindern, da dadurch die VP enttarnt wird. Die Hauptverhandlungen sind ja grundsätzlich öffentlich. Eine VP ist daher nach eienr Hauptverhandlung in der Szene kaum mehr einzusetzen.
Die Vertrauensperson war jedoch im konkreten Fall bereits „enttarnt“ worden. Ihre Identität war einem der Angeklagten bekannt. Dennoch gestaltete sich die Organisation der Vernehmung als schwierig, da die VP nicht erscheinen wollte. Letztlich erschien sie und wurde vernommen. Die Vernehmung gestaltete sich turbulent, da die VP bemüht war, möglichst wenig zu verraten. Die VP bezeichnete jedoch sofort sämtliche Beteiligte als Täter. Bei näherem Nachfragen offenbarten sich jedoch massive Ungereimtheiten. Daher wurde es sehr emotional. Viele Aussagen der VP waren nicht zu überprüfen. Die Art der Verwendung der VP warf mehr Fragen auf als sie Antworten lieferte.
Die Aussage der VP, die Bandenmitglieder hätten bereits beim ersten Treffen hemmungslos über ihr kriminelles Betätigungsfeld berichtet, blieb völlig lebensfremd. Den Angeklagten warf die Staatsanwaltschaft ja vor, sie seien Berufskriminelle einer riesigen Bande. Als solche hätten sie über viele Jahre hinweg Reisebusse in einem Wert von zig-Millionen Euro gestohlen. Konnte das Gericht daher davon ausgehen, dass die Aussagen der VP richtig sind?
Glücklicherweise wird generell den VP’S seitens der Justiz die nötige Skepsis entgegengebracht.
Weitere Vernehmungen
Bei der Vernehmung von Polizeibeamten offenbarte sich wie in anderen Fällen: Es wird zuviel spekuliert und vermutet, Polizisten berufen sich zu sehr auf deren langjährige Berufserfahrung – die Fakten jedoch bleiben rar.
Das Schöffengericht fällte ein Urteil, nachdem es viele Angeklagte und Zeugen hörte und den Akt mit mehreren tausend Seiten zu zirka 15 Fakten verlas. Das Urteil zu den verbliebenen vier Angeklagten lautete:
Urteil
Das Gericht verurteilte jenen Angeklagten, der zu den Diebstählen beigetragen hatte, indem er die Tatorte und Tatobjekte auswählte, ein Fahrzeug bereitstellte, um die Straftaten zu verüben, den unmittelbaren Tätern Schlafplätze in Österreich organisierte und letztlich eine Lagerhalle zur Präparierung der Reisebusse zur Verfügung stellte, zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
Der mutmaßliche „Boss“ der Bande erhielt 5 Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht lastete ihm fünf Diebstähle und deren Organisation an. Er wies eine einschlägige Vorstrafe auf. Diese wies er für das exakt gleiche Delikt bereits aus seinem Heimatstaat vor. Er war zu keinem Faktum geständig.
3 Jahre Freiheitsstrafe erhielt der Angeklagte, der die Begehung von vier Reisebus-Diebstählen zugab. Einen Versuch leugnete er, wurde dafür dennoch verurteilt.
Das Gericht sprach jenen Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, einen gestohlenen Reisebus zum Zwecke der weiteren Verbringung und Verwertung in einer Lagerhalle präpariert zu haben. Er habe gefälschte Kennzeichen angebracht, die Fahrgestellnummer geändert sowie die Aufschriften des Reisebusses auf ein nicht existentes Unternehmen geändert.
„Reisebusbande“: Freisprüche und Schuldsprüche
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„Reisebusbande“: Freisprüche und Schuldsprüche „Reisebusbande“: Freisprüche und Schuldsprüche