1.100 g Kokain verkauft
Ein Angeklagter verkaufte 1.100 Gramm Kokain über einen längeren Zeitraum. Dieser Beitrag beleuchtet den gesamten „Prozess“. Vorweg ist festzuhalten: Es drohten bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. https://www.ris.bka.gv.at/
Festnahme
Die Polizei suchte den Beschuldigten in dessen Wohnung auf und durchsuchten die Wohnung. Die Polizei suchte in der Wohnung des Beschuldigten nach Kokain und teilte ihm mit, dass jemand ihn massiv belaste, eine sehr große Menge Kokain verkauft zu haben.
Die Polizisten nahmen den Beschuldigten im Anschluss an die Hausdruchsuchung auf die Dienststelle zur Vernehmung mit.
Vernehmung
Der Beschuldigte durfte mit seinem Verteidiger bzw Rechtsanwalt, der auf Strafsachen spezialisiert ist, Kontakt aufnehmen. Durch den Strafverteidiger wurde ihm das einzig Richtige geraten: Die Verweigerung der Aussage. – Näheres zur Sinnhaftigkeit sich verteidigen zu lassen, und zwar möglichst früh, finden Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2015/07/31/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/
Untersuchungshaft
Die Polizei informiert nach einer Hausdurchsuchung und Vernehmung die Staatsanwaltschaft von den Ermittlungsergebnissen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der Ermittlungsergebnisse, ob über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft anzuordnen ist. Im konkreten Fall ordnete sie dies an.
Das Gericht, ein Haft- und Rechtsschutzrichter, entscheidet nach einer solchen Anordnung ob die Untersuchungshaft zu verhängen ist. Dazu wägt das Gericht alle vorliegenden Ermittlungsergebnisse und die Aussage des Beschuldigten mit dem Gesetz ab.
Im konkreten Fall verhängte das Gericht die Untersuchungshaft, da sie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr als gegeben erachtete. Ein dringender Tatverdacht war jedenfalls vorhanden.
Anklage
Am Ende eines Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder ein ermittlungsverfahren einstellt.
Im konkreten Fall erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, indem sie eine Anklageschrift bei Gericht einbrachte.
Darin warf sie dem Beschuldigten, nunmehr Angeklagten, vor
1. über einen Zeitraum von zirka einem Jahr an den A 1.100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 72% überlassen zu haben;
2. dem B 5 Gramm Kokain überlassen zu haben;
3. 8 Gramm Cannabiskraut besessen zu haben.
Der Strafrahmen für diese Taten betrug ein bis 15 Jahre, da die 25-fache Grenzmenge überschritten war.
Bei der konkret anzuwendenden Rechtsnorm ist eine Therapie statt Strafvollzug ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Angeklagten drohte daher realistisch ein Gefängnisaufenthalt von mehreren Jahren.
Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung wird über die Schuld des Angeklagten und über die ihn zu verhängende Strafe befunden. Im konkreten Fall war ein Gericht zuständig, das aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen) bestand.
Der Angeklagte verantwortete sich im Wesentlichen geständig. Bloß die von ihm an den A überlassene Menge soll viel zu hoch angeklagt worden sein.
Es war daher erforderlich, den Abnehmer A als Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge versuchte dem Gericht zu erklären, warum seine Angaben vor der Polizei übertrieben waren. Auch auf den prozess, indem er angeklagt war, wurde verwiesen. Ein Gericht reduzierte bereits in diesem Prozess die von A angekaufte Menge Kokain. Diese war für den Weiterverkauf an einen anderen Abnehmer relevant.
Daher hatte das über den Angeklagten zu entscheidende Gericht eine geringere Menge Kokain angenommen als jene, die angeklagt war.
Urteil
Das Landesgericht als Schöffengericht verurteilte den Angeklagten daher zu 24 Monaten Freiheitsstrafe wobei ein Teil von 16 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde.
1.100 g Kokain
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