Waffenverbot
Waffenverbot – und vieles, was Sie darüber wissen sollten
Waffenverbote werden sehr häufig verhängt. In beinahe jeder Strafsache, bei der es zu Delikten gegen Leib und/oder Leben kommt sowie unter anderem bei solchen gegen die Freiheit, werden Waffenverbote verhängt. Zum Waffenrecht shen Sie auch hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Zuständigkeit, Dauer etc
Zuständig für das Waffenrecht ist die örtliche Waffenbehörde. In Wien ist dies die Landespolizeidirektion Wien.
Diese Behörde entscheidet über die Ausstellung von waffenrechtlichen Dokumenten (zum Beispiel Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) aber auch über Waffenverbote. Waffenverbote sind unbefristet. Dies entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass sie befristet wären.
Eine Frist gibt es bloß beim vorläufigen Waffenverbot. Die dafür „zuständige“ Behörde ist die in der Rechtssache einschreitende. Zum Beispiel: Jene Behörde, die eine Körperverletzung verfolgt.
Mit dem hier gemeinten Waffenverbot hat dies nichts zu tun. Denn dieses verhängt die zuständige Waffenbehörde. Dazu ist ein Bescheid auszustellen. Der Bescheid kann im Rechtsmittelweg bekämpft werden.
Konsequenzen
Die Konsequenzen eines Waffenverbotes können umfassend sein. Einerseits können Waffenbesitzer ihre Berechtigung dazu verlieren. Personen, die sich um die Erteilung eines waffenrechtlichen Dokumentes bewerben, kann von der Behörde die Ausstellung eines solchen Dokuments verwehren.
Tätigkeiten in bestimmten Unternehmen, zum Beispiel in der Sicherheitsbranche, setzen oft voraus, dass über die anzustellende Person kein Waffenverbot verhängt ist.
Bei Titeln aus dem Aufenthaltsrecht oder bei Anträgen auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft, ja sogar beim Grunderwerb, sind bestehende Waffenverbote unangenehm, da sie oft Fragen der erteilenden Behörde aufwerfen, oder eine Erteilung sogar hindern.
Besonders problematisch ist es, wenn die Waffenbehörde über einen legalen Waffenbesitzer ein Waffenverbot verhängt. Denn dann hat der Waffenbesitzer seine, legal besessenen Waffen, bei der Behörde abzugeben. Sollte der Entzug der Waffen rechtskräftig werden, kann der Waffenbesitzer bloß beantragen, eine Entschädigung zu erhalten. Die Behörde nimmt auf den allfälligen „Liebhaberwert“ (zum Beispiel ein Familienerbstück) keine Rücksicht.
Antrag auf Aufhebung
Es macht daher Sinn, sich damit auseinanderzusetzen, das verhängte Waffenverbot aufheben zu lassen. Für eine solche Aufhebung müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Um diese zu prüfen, empfiehlt es sich, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – etwa durch Konsulation eines auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwaltes.
Sollten Sie dazu weitere Fragen haben oder einen solchen Antrag stellen wollen, kontaktieren Sie mich per E-Mail office@rechtsanwalt-strobl.at oder telefonisch oder per SMS unter 0699 12 40 44 00 oder mein Büro unter 01 907 69 93 210.
Weitere Informationen zum Waffenrecht erhalten Sie auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2016/05/15/welche-waffen-sind-verboten-strafverteidiger-anwalt/
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