Axt-Attacke auf einen anderen Verkehrsteilnehmer in Wien. Dem war ein Streit im Straßenverkehr zuvor gegangen.
Die mediale Aufmerksamkeit zu diesem Fall war groß. Nach der Tat gab es bereits einige Artikel über die Tat:
https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/wien/Pkw-Lenker-attackiert-Kontrahenten-mit-Axt/407023408
Aktuelle Medienberichte zum Urteil:
https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/chronik/wien/2060201-Axtangriff-nach-Auffahrunfall.html
https://wien.orf.at/stories/3048161/
Dem Angeklagten, der die Axt-Attacke durchgeführt hatte, wurde im Strafantrag der Staatsanwaltschaft folgendes vorgeworfen:
Der Angeklagte soll
- eine fremde Sache, nämlich den PKW des A beschädigt haben, indem er mit einer Axt auf das rechte Seitenfenster des PKW einschlug, wodurch die darin eingelassene Glasscheibe zersprang und ein Schaden in einer noch festzustellenden Höhe entstand;
- durch die in Punkt 1. beschrieben Tat den A vorsätzlich am Körper verletzt haben, wobei dessen Verletzung, nämlich eine kleine Schnittwunde an der rechten Hand, durch die Splitter der zerbrochenen Seitenscheibe verursacht wurde;
- zwei Zeugen (B und C) mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Eisenstange zur Hand nahm und vor den Genannten bedrohlich in die Luft hielt;
- versucht haben den A durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er für diesen ersichtlich zu einer Axt griff, zu einer Handlung, nämlich dazu, mit seinem Auto wegzufahren, zu nötigen;
- die Polizeibeamten P1, P2, P3 und P4 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, und zwar an der Personendurchsuchung und der Durchführung seiner Festnahme zu hindern versucht haben, indem er zunächst im Zuge der Durchsuchung seiner Oberbekleidung mit seinen Füßen Tritte gegen P1 ausführte, der den Tritten gerade noch ausweichen konnte und – nachdem er zu Boden gebracht werden konnte – mit gezielten Tritten P2 gegen den Kopf trat, im Zuge von weiteren heftigen Abwehrbewegungen P3 verletzte, sodann in der Zwischenzeit bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens zu P4 sinngemäß sagte, dass er ein Hurensohn sei und dass er sich sein Gesicht merken und ihn umbringen werde, und nach dem Transport mit dem Arrestantenwagen einen Kopfstoß in Richtung von P3 ausführte, welcher zwar nicht getroffen wurde, jedoch hierdurch zu Sturz kam;
- die nachgenannten Polizeibeamten durch die in Punkt 5. erläuterte strafbare Handlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper
- verletzt zu haben und zwar
A.1. P2, wobei die Tat eine Gehirnerschütterung und eine Prellung im Bereich des Schädels zur Folge hatte;
A.2. P3, wobei die Tat Prellungen und Abschürfungen des linken Kleinfingers sowie des rechten Knies zur Folge hatte.
- zu verletzen versucht haben und zwar P1, wobei es beim Versuch blieb, weil der Genannte den Fußtritten ausweichen konnte.
Dem Angeklagten wurde daher vorgeworfen, folgende Delikte durch die Axt-Attacke und unmittelbar danach begangen zu haben: Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung.
Dafür drohten dem Angeklagten bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aus einer früheren Verurteilung.
Der Angeklagte war bei seinen ersten Vernehmungen vor der Polizei und bei Gericht weitestgehend nicht geständig. Insbesondere in jenem Teil, der die dreijährige Strafdrohung zur Folge hatte, gab es kein Einsehen.
Einmal mehr zeigt dieser Fall, wie wesentlich es in jedem Straffall ist, sich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht bzw Verteidiger in Strafsachen vertreten zu lassen um zu Gunsten eines Angeklagten, oder auch bereits davor im Ermittlungsverfahren zu Gunsten eines Beschuldigten, das maximale Ergebnis zu erreichen. Sehen Sie dazu auch bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/
Im konkreten Fall war, nach eingehendem Aktenstudium und Analyse der Axt-Attacke und der strafbaren Handlungen unmittelbar danach, in sämtlicher Hinsicht ein reumütiges, umfassendes Geständnis angebracht. Dazu hatte auch die Zeit in Untersuchungshaft eine „Reifung“, mit all ihren Facetten, des Angeklagten bewirkt.
Daher konnte letztlich ua auch deshalb mit einem sehr milden Urteil vorgegangen werden.
Der Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten – 11 Monate wurden ihm bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus dessen früheren Verurteilung wurde abgesehen.
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